Unentgeltliche wertabgabe
Die unentgeltliche Wertabgabe ist auch dann zu besteuern, wenn der Empfänger die zugewendeten Gegenstände in seinem Unternehmen verwendet. Hierüber darf nicht mit einer .Unentgeltliche Wertabgabe
Als unentgeltliche Wertabgabe wird im deutschen Umsatzsteuerrecht das Abgabe eines Gegenstandes oder einer Leistung bezeichnet, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist oder die Wertabgabe in den Privatbereich erfolgt. Weil eine Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer grundsätzlich nur unterliegt, wenn ein Leistung stattfindet, ist es aus Gründen der Gleichmäßigkeit die Besteuerung erforderlich, dass unentgeltliche Wertabgaben in gleicher Weise besteuert werden. Im Ergebnis wird der Vorsteuerabzug, die beim Erwerb des Gegenstandes oder der bezogenen Leistung für das Unternehmen eingetreten ist, rückgängig gemacht.
Entstehungsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die unentgeltliche Wertabgabe hat den früheren Eigenverbrauch als Besteuerungstatbestand ab dem 1. April 1999 abgelöst. Die frühere Regelung entsprach nicht mehr den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie (jetzt: Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie)[1] weil das Eigenverbrauchsbesteuerung nicht an die vorherige Berechtigung zum Vorsteuerabzug anknüpfte. Die Bezeichnung Eigenverbrauch passte zudem nicht an Wertabgaben an Dritte, wie z. B. Arbeitnehmer und Gesellschafter.
Formen der unentgeltlichen Wertabgabe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das deutsche Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen unentgeltlichen Wertabgaben, die einer Lieferung gleichgestellt sind (§ 3 Abs. 1b UStG) und kostenlosen Wertabgaben, die einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9a UStG) gleichgestellt sind. Typisches Beispiel für den ersten Fall ist die Entnahme von Waren für den privaten Bedarf des Unternehmers. Typisches Beispiel für die einer unentgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellte Wertabgabe ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkw.
Abzugrenzen ist die unentgeltliche Wertabgabe vom ertragsteuerlichen Begriff der Privatentnahme.
Verhältnis zum Vorsteuerabzug
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die einer Lieferung gleichgestellten kostenlosen Wertabgaben und die einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgaben in Form von Verwendung eines Gegenstandes setzen voraus, dass die mit der Wertabgabe verbundenen Aufwendungen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist lediglich bei den den sonstigen Leistungen gleichgestellten Wertabgaben, die keine Verwendung eines Gegenstandes betreffen, kein notwendiges Kriterium.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Unternehmers bezogen wurde. Da unentgeltliche Wertabgaben selbst mangels Entgeltlichkeit jedoch nicht zur unternehmerischen Tätigkeit rechnen, ist bereits bei Leistungsbezug der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn das Verwendung für eine unentgeltliche Wertabgabe beabsichtigt wäre. Eine unentgeltliche Wertabgabe entsteht deshalb grundsätzlich nur, wenn das Verwendung einer Eingangsleistung für einen entgeltlichen Ausgangsumsatz erst beabsichtigt war und sich erst nachträglich herausstellt, dass die Eingangsleistungen für eine unentgeltliche Wertabgabe verwendet werden. Ist bereits bei Leistungsbezug klar, dass die bezogene Leistung unentgeltlich abgegeben werden soll, liegt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor, so dass es in diesen Fällen nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe kommt.
Bewertung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bewertung (Bemessungsgrundlage) der unentgeltlichen Wertabgaben regelt § 10 Abs. 4 UStG. Danach sind bei den Lieferungen gleichgestellten Wertabgaben der Einkaufspreis mit Nebenkosten oder ersatzweise die Selbstkosten anzusetzen. Bei den Wertabgaben, das den sonstigen Leistungen gleichgestellt sind, dienen die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben als Bemessungsgrundlage. Bei Wertabgaben in Form der Verwendung eines Gegenstandes jedoch nur soweit die Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Abschläge werden nicht nach den ertragssteuerlichen Abschreibungssätzen einbezogen. Bestimmend sind stattdessen die Vorsteuerberichtigungszeiträume nach § 15a UStG (10 Jahre für Grundstücke und Gebäude, 5 Jahre für übrige Gegenstände), wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro betragen.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑EU-MehrwertsteuerSystemRichlinie 2006/112 vom 28. November 2006 (PDF)