Versicherungsbeitrag 2019

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben. 2019 gelten daher folgende Beitragssätze in der .

Sozialversicherungsbeiträge 2019

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze60.750,00 €Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze54.450,00 €Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich) Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze4.537,50 €Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Tag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.115,00 / 90 * 30 = 1.038,33
Regelung für Härtefälle und Existenzgründer wird ab 2019 ersatzlos gestrichen. Ebenso wird die Regelung für hauptberuflich Selbständige gestrichen (Streichung der Sätze 2 bis 6 im § 240 Abs. 4 SGB V).
Die Streichung der Sätze 3 bis 6 entspricht dem Gesetzentwurf. Durch das Aufhebung des Satzes 2 werden die freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen mit den übrigen freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf ihre Mindestbeiträge gleichgestellt. Die Mindestbemessungsgrundlage nach Absatz 4 Satz 1 findet nun für alle freiwillig Versicherten Anwendung und entspricht für hauptberuflich Selbstständige dem 90. Teil die monatlichen Bezugsgröße (Quelle: Drucksache 19/5112 Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode).
1.038,33 €Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich)Erläuterung bei Private KrankenversicherungKrankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für das private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.351,66 €Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld338,04 €Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen)69,20 €Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen)46,51 €Geringverdiener (bundeseinheitlich)Erläuterung bei GeringverdienerGeringverdienergrenze (monatlich) 325,00 € Familienversicherung Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.115,00 € / 7)445,00 € Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts weg der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. 450,00 € Geringfügigkeit (bundeseinheitlich)Erläuterung bei Geringfügige BeschäftigungenGeringfügigkeitsgrenze (monatlich)450,00 €Mindestbemessungsgrundlage in der Rente für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht)175,00 €Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%).32,55 €Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich)Erläuterung bei GleitzoneGleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 €Gleitzonenende (monatlich) 850,00 € (bis Juni 2019)
1.300,00 € (ab Juli 2019)Gleitzonenfaktor0,7566Sachbezugswerte (bundeseinheitlich)Erläuterung bei SachbezugswerteSachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich)251,00 €Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich1,77 €Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich3,30 €Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich3,30 €Sachbezugswert für unabhängig Unterkunft (monatlich)231,00 €Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter)4,05 €Sachbezugswert für unentgeltliche oder billige Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter)3,31 €