Heben und tragen von lasten

Das manuelle Heben, Halten und Tragen von Lasten mit einem Lastgewicht ≥ 3 kg ist eine häufig vorkommende Belastungsart, auf die der menschliche Körper nur unge-nügend eingerichtet ist.

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV): Was ist zu beachten?

Arbeitnehmer, die ihren Lebenshaltung als Möbelpacker, Maurer oder Handwerker verdienen, sind mittels dem Heben und Tragen von schweren Lasten am Arbeitsplatz bestens vertraut. Fast täglich setzen sie ihm Körper während der Arbeitszeit einer hohen Belastung aus.

Damit daraus keine Gefährdung oder gar dauerhafte Schäden resultieren, wurde im Jahr 1996 die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit“ (kurz Lastenhandhabungsverordnung bzw. LasthandhabV) erlassen.

Kurz & knapp: Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Für wen gilt die LasthandhabV?

Die Lastenhandhabungsverordnung gilt für alle Beschäftigten, die im Zuge ihrer Arbeit schwere Lasten allein durch Muskelkraft tragen, heben oder bewegen müssen. Weitere Infos dazu liefert es hier.

Welche Grenzwerte sieht die LasthandhabV?

Zwar setzt das Verordnung keine Grenzwerte fest, jedoch können solche mittels der sogenannten “Leitmerkmalmethode” berechnet werden. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.

Welche Aufgaben muss der Arbeitgeber erfüllen?

Dass die Vorschriften aus der LasthandhabV eingehalten und notfalls Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergriffen werden, ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Wo die Lastenhandhabungsverordnung Anwendung findet, ob beim manuellen Heben und Tragen von Lasten bestimmte Grenzwerte festgesetzt sind und welche Pflichten für Arbeitgeber aus die Verordnung hervorgehen, erklären wir im folgenden Ratgeber.


Für selten gilt die Lastenhandhabungsverordnung?

Grundsätzlich kommen alle Arbeitnehmer und -geber mit der Lastenhandhabungsverordnung in Berührung, die am Arbeitsstelle manuell (also durch menschliche Körperkraft) schwere Lasten heben, tragen, bewegen, ziehen, schieben oder absetzen müssen. Das besagt § 1 LasthandhabV.

Weiterhin werden die Lasten beschrieben, um die es geht:

Diese Verordnung gilt für das manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.“

Sind Arbeitnehmer nicht mehr in die Lage, die gleiche Leistung wie vorher zu erbringen oder stehen gar kurz vor der Arbeitsunfähigkeit, so ist dies nur allzu oft in starken Rückenschmerzen begründet.

Diese rühren häufig vom manuellen Heben schwerer Lasten am Arbeitsplatz her und sollen durch die Vorschriften der Lasten­handhabungsverordnung eingedämmt oder gänzlich vermieden werden.

Lastenhandhabungsverordnung: Wofür ist der Arbeitgeber verpflichtet?

In der Regel fallen entsprechend Lastenhandhabungsverordnung drei generelle Punkte in das Aufgabenfeld des Arbeitgebers:

  1. Gefährdungsbeurteilung (mithilfe des Anhangs der LasthandhabV und die sogenannten „Leitmerkmalmethode“)
  2. Berücksichtigung der körperlichen Belastbarkeit der Beschäftigten
  3. Unterweisung die Beschäftigten in regelmäßigen Abständen

Im Folgenden werden die verschiedenen Aufgabengebiete des Arbeitgebers gemäß LasthandhabV genauer beleuchtet.

Lastenhandhabungsverordnung: Berechnung der Grenzwerte mittels Leitmerkmalmethode

Wie auch in der Biostoffverordnung (BioStoffV) oder der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung (LärmVibrationsArbSchV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, eine angemessene Gefährdungsbeurteilung in puncto Heben und Tragen durchzuführen oder diese Aufgabe einer kompetenten Person zu übergeben.

Anhand dieser kann schließlich erst entschieden werden, welche Maßnahmen gemäß Lastenhandhabungsverordnung an ergreifen sind.

Oft wird diese Beurteilung mit der angeblich „Leitmerkmalmethode“ vorgenommen, da die Verordnung selbst keine Grenzen definiert. Das Heben und Tragen am Arbeitsplatz wird dabei auf vier Merkmale hin untersucht:

  1. Wie häufig und wie lange sind die Beschäftigten einer bestimmten Belastung ausgesetzt?
  2. Wie schwer ist das Gewicht der zu bewegenden Lasten?
  3. In welcher Körperhaltung befinden sich die Beschäftigten, wenn sie ihrer Arbeit nachgehen?
  4. Unter welchen Bedingungen findet das Lastenhandhabung statt?

Der nächste Schritt in der Beurteilung von Lastenhandhabungen anhand von diesen Leitmerkmalen besteht darin, mittel der gewonnenen Einschätzungen einen sogenannten Grenz- oder Risikowert zu errechnen. Dies geschieht unter Zuhilfenahme einer relativ komplexen Formel, die unter anderem von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfohlen wird:

Lastwichtung (Wie schwer ist der zu bewegende Gegenstand?) + Haltungswichtung (In welcher Haltung wird er bewegt?) + Ausführungsbedingungswichtung (Wie muss die Bewegung ausgeführt werden?) =

 

Summe x Zeitwichtung (Wie viel Zeit wird dafür benötigt?) = Punktwert

Praktisch sind Werte zwischen 2 und 80 möglicher. Bis 25 bewegen sich diese noch im Normalbereich, wobei ab einem Wert von 50 von einem hohen Risiko ausgegangen werden kann.

In diesem Fall müssen der Arbeitgeber gemäß Lastenhandhabungsverordnung Maßnahmen anordnen, um seiner Mitarbeiter zu schützen.

Lasten heben am Arbeitsplatz anhand von körperlichen Gegebenheiten

Doch nicht nur die auszuübende Tätigkeit müssen anhand der mit der Leitmerkmalmethode durchzuführenden Berechnung miteinbezogen werden. Auch die Belastbarkeit der jeweiligen Personen spielt eine Rolle, wenn eine möglicherweise vorliegende Gefährdung festgestellt werden soll. Dies ist normalerweise im Bereich zwischen 25 und 50 der Fall.

Wie viel darf beispielsweise eine Frau heben? Wird im Arbeitsrecht in Bezug auf die manuelle Lastenhandhabung überhaupt zwischen Mann und Frau oder verschiedenen Altersklassen unterschieden?

Bereits im Jahr 1981 kam zur Lastenhandhabungsverordnung die „Hettinger-Tabelle“ hinzu, in die sich Angaben dazu befinden, wer welche Lasten heben darf. Am Arbeitsplatz sollten demnach in Bezug an die Lastenhandhabungsverordnung folgende Gewichte in Kombination mit Alter und Geschlecht gelten:

Gelegentliches Lasten-Heben am Arbeitsplatz:
AlterMaximale Last für FrauenMaximale Last für Männer
15 bis 18 Jahre15 kg35 kg
19 bis 45 Jahre15 kg55 kg
älter als 45 Jahre15 kg45 kg
Häufiges Lasten-Heben am Arbeitsplatz:
AlterMaximale Last für FrauenMaximale Last für Männer
15 bis 18 Jahre10 kg20 kg
19 bis 45 Jahre10 kg30 kg
älter als 45 Jahre10 kg25 kg

(Quelle: Kompendium „Arbeitsschutzrecht“ – 2007; Taeger / Rose; Verlag Hüthig Jehle Rehm GmbH; www.hjr-verlag.de)

Sobald diese Richtwerte überschritten werden, müssen an und für sich Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gemäß Arbeitssicherheit eingeleitet werden. Eine genauere Beurteilung ermöglicht jedoch das Leitmerkmalmethode, da sie noch weitere Punkte wie das Dauer der Ausübung sowie die Körperhaltung miteinbezieht.

Entsprechend § 3 LasthandhabV muss die körperliche Eignung der Mitarbeiter übrigens auch dann Beachtung finden, wenn Aufgaben zugewiesen werden.

Unterweisung gemäß LasthandhabV: Heben und Tragen am Arbeitsplatz

Wie bereits erwähnt, zählt auch die regelmäßige Unterweisung die Mitarbeiter zu den Aufgaben des Arbeitgebers laut Lastenhandhabungsverordnung.

In § 4 LasthandhabV heißt es dazu:

Bei der Anleitung […] hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, präzise Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen das Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit veröffentlicht sind.“

Der Anhang der Lastenhandhabungsverordnung nimmt demnach eine wichtige Position ein. Dort befinden sich schließlich die Merkmale, bei deren Verwirklichung die Sicherheit oder Gesundheit von Arbeitnehmern in Gefahr ist. Folgende Aspekte müssen folglich beachtet werden:

  • Beschaffenheit der zu tragenden Last (Gewicht, Form, Größe, etc.)
  • Arbeitsaufgabe der Beschäftigten (Körperhaltung und -bewegung, Entfernung der Last, Kraftaufwand, Schutzausrüstung, etc.)
  • Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung (Raum, Platz, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Beleuchtung, Bekleidung, etc.)
Ebenfalls von zentraler Wichtigkeit ist die Einhaltung der Ruhepausen. Wird das Lastenhandhabungsverordnung missachtet, indem schwere Lasten getragen werden und zusätzlich die Arbeitszeit überschritten wird, können unter anderen chronische Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule, Arthrose in Hüfte und Knien oder überbelastete Bandscheiben die Folgerichtigkeit sein. Der Arbeitsschutz sollte demnach für Arbeitgeber immer an erster Stelle stehen.
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Über den Autor

Elyas K.

Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet erlaubt es ihm, fundierte und präzise Artikel zu unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, die Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.