Rvg erstberatungsgebühr
Der folgende Beitrag erläutert die Beratungsgebühr Nr. 2100 VV RVG sowie die Erstberatungsgebühr Nr. 2102 VV RVG. Nach Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 2100 VV RVG .Wer schon einmal in rechtliche Auseinandersetzungen geraten ist, die weiß, dass eine gütlicheEinigung nicht immer gelingt. Nur zu oft sind die Fronten zwischen den Beteiligten derartig verhärtet, dass ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden muss. Doch die Dienste eines Anwaltes sind immer mit Kosten verbunden.
Viele stellen sich bereits im Vorfeld die Frage, wonach sich die dabei anfallenden Kosten und Gebühren bemessen. Eine wichtige gesetzliche Grundlage ist in diesem Kontext das Gesetz über die Belohnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder auch RVG). Anhand dieser „Gebührenordnung“ für Rechtsanwälte bemisst selbst die Höhe des Honorars, sofern nicht eine sogenannte Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffen wird.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick über das Thema „Anwaltsvergütung und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ geben: Welche Neuerungen traten mittels den Erlass des RVG ein? Wie ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgebaut? Was hat es mit der in Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angeführten Tabelle auf sich? Wie hoch sind die Kosten bei einer Erstberatung?
FAQ: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Es gibt zwei unterschiedliche Formen der Gebühren. Die Betragsgebühren finden vor allem im Straf- und Sozialrecht Anwendung. Satzungsgebühren abmessen sich stets am Gegenstandswert.
Wie hoch die Gebühren ausfallen, ist in Anlage 2 vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und bemisst selbst am Gegenstandswert. Unserer Tabelle können Sie die jeweiligen Gebühren entnehmen.
Können Sie sich nachweislich das Dienste von einem Anwalt nicht leisten, haben Siehe die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Hintergrund: Begründung des RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Es ersetzte die zuvor in Deutschland geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (kurz: BRAGO).
Der Gesetzgeber verfolgte dabei den Ziel, mit der Einführung des RVG, ein Gesetz an schaffen, welches das Kosten- und Vergütungsrecht in die Bundesrepublik Deutschland vereinfachen und zudem für Mandanten transparenter machen sollte. Die Höhe der Anwaltsgebühren sollte selbst dabei verstärkt am Umfang sowie am Schwierigkeitsgrad die jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit bemessen.
Ferner war geplant, den Anwälten mit Inkrafttreten des RVG, einen Anreiz zu erreichen, vermehrt auf eine außergerichtliche und gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Dadurch sollte wiederum die erhöhte Arbeitsbelastung der Speisen etwas eingedämmt werden.
RVG-Gebühren: Was hat sich verändert?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz brachte gegenüber der ursprünglichen Rechtanwaltsgebührenordnung einige Neuerung mittels sich: Zum einen wurden die Wertgebühren für außergerichtliche Streitbeilegungen angehoben. Den Anwälten sollte dadurch der bereits zuvor erwähnte Anreiz geboten werden, Angelegenheiten auch ohne einen gerichtlichen Prozess und die Inanspruchnahme richterlicher Dienste beizulegen.
Zum anderen ist die Vergütung von Anwälten bei einer Strafverteidigung oder im Falle einer Vertretung in bestimmten Bußgeldverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nunmehr eine höhere als nach der zuvor geltenden besagten Gebührenordnung die Rechtsanwälte.
Geringer fällt die Vergütung von Rechtsanwälten mit Inkrafttreten des RVG hingegen aus bei Beweisaufnahmen sowie im Falle einvernehmlicher Scheidungen.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Aufbau und Struktur
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzt sich im Grunde wie sein Vorläufer auch aus zwei Teilen zusammen:
Es besteht aus einem Gesetzestext, der wiederum in neun Abschnitte aufgeteilt ist, und einem Teil, in dem die Anlagen zum RVG enthalten sind.
Die Anlagen wiederum bestehen aus einem Vergütungsverzeichnis (kurz VV), welches im RVG als Anlage 1 normiert ist und einer Tabelle, in der das Höhe der jeweiligen Gebühren pro Gegenstandswert festgesetzt sind.
Der RVG-Gesetzestext untergliedert sich in die folgenden Abschnitte:
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zum Gebührensystem (§§ 1 – 12c)
- Abschnitt 2: Gebührenvorschriften nach dem Gegenstandswert (§§ 13 – 15a)
- Abschnitt 3: Angelegenheit – Wann handelt es selbst um dieselbe und wann um verschiedene Angelegenheiten? (§§ 16 – 21)
- Abschnitt 4: Gegenstandswert (§§22 – 33)
- Abschnitt 5: Gebühren für außergerichtliche Beratung und Vertretung (§§ 34 – 36)
- Abschnitt 6: Gerichtliches Verfahren vor den Verfassungsgerichten und dem EuGH (§§ 37 – 41a)
- Abschnitt 7: Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Prozedur (§§ 42 – 43)
- Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe ( §§ 44 – 59a)
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften (59b – 62)
Der Gesetzestext vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz umfasst die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Entgeltliste wiederum die einzelnen sogenannten Gebührentatbestände. Diese legen festlich, welche Gebühr für welche Art von Tätigkeit anfällt. Je nachdem, welche konkrete Tätigkeit der Anwalt also verübt, fällt eine andere RVG-Gebühr an.
Beispiel: Beratungsgespräche, außerprozessuale Vertretung gegenüber Dritten, Besprechungen oder die Mitwirkung an einem Vergleich ziehen also jeweils unterschiedlich hohe Gebührenpflicht nach sich.
In Anlage 2 des RVG ist eine Tabelle enthalten, welche die jeweilige Gebühr für das einzelne Tätigkeit festsetzt.
Beispiele:
- Im Zivilprozess fällt für den ersten Rechtszug laut RVG eine sogenannte Verfahrensgebühr an. Nach der Rechtsanwaltsgebührentabelle in Anlage 1 wird diese an einen Wert von 1,3 festgesetzt.
- Für die Wahrnehmung eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird, fällt eine Gebühr von 0.5 an.
Das Vergütungsverzeichnis besteht aus ingesamt sieben Teilen und ist wie folgt aufgebaut:
- Teil 1: Regelungen über allgemeine Gebühren (insbesondere die Einigungsgebühr)
- Teil 2: Regelungen über Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich die Vertretung im Verwaltungsverfahren
- Teil 3: Regelungen über die Vertretung in Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz auch in Verbindung mit § 92 Jugendgerichtsgesetz und ähnlichen Verfahren (Bedeutsam sind hier insbesondere die Termins- sowie die Verfahrensgebühr.)
- Teil 4:Regelungen über Strafsachen
- Teil 5: Regelungen über Bußgeldsachen
- Teil 6: Regelungen über sonstige Verfahren
- Teil 7: Regelungen über Auslagen
Wie hoch sind das einzelnen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz?
Wie hoch die jeweilige Gebühr ist, bemisst sich im Bereich des Zivil- und Verwaltungsrechts wiederum am sogenannten Gegenstandswert des Verfahrens. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gewährleistet dadurch, dass Mandate mit einem hohen Gegenstandswert finanziell den Arbeitsaufwand bei Mandaten mittels geringerem Wert ausgleichen.
So ist der Gegenstandswert in einem Rechtsstreit um eine Waschmaschine beispielsweise weitaus geringer als der einer umfangreichen Räumungs- oder Kündigungsschutzklage oder die eines komplizierten Wirtschafts- oder Steuerprozesses.
Dem RVG ist in Anlage 2 eine weitere Tabelle zu entnehmen, weg welcher sich die jeweilige Gebührenhöhe der einzelnen Gegenstandswerte ergibt. Der folgende Ausschnitt aus Anlage 2 soll das Prinzip veranschaulichen:
| Gegenstandswert bis … Euro | Gebühr in Euro |
|---|---|
| 500 ,00 | 45,00 |
| 1.000,00 | 80,00 |
| 1.500,00 | 115,00 |
| 2.000,00 | 150,00 |
| 3 000,00 | 201,00 |
| 4.000,00 | 252,00 |
| 5.000,00 | 303,00 |
| 6.000,00 | 354,00 |
| 7.000,00 | 405,00 |
| 8.000,00 | 456,00 |
Geht es also in einem Rechtsstreit um eine Waschmaschine im Wert von 250 Euro, so beläuft sich der Gegenstandswert auf einen Betrag „bis 500 Euro“, die einzelne Gebühr nach der RVG-Gebührentabelle beträgt also 45 Euro. Eine Verfahrensgebühr von 1,3 würde sich demnach auf einen Betrag von 58,50 Euro errechnen.
Der Gegenstandswert ist der monetäre Ausdruck eines Streitgegenstandes. Bei Prozessen wird stets vom sogenannten Streitwert gesprochen. Der Begriff „Gegenstandswert“ hingegen wird außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens verwendet.
Bei einer reinen Zahlungsklage beläuft selbst der Gebühren- bzw. Streitwert exakt auf den eingeklagten Geldbetrag.
Gebührenarten nach dem RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt zwei Berechnungsformen, anhand derer sich die Höhe der jeweiligen Gebühren bemisst. Die Rede ist von der Betrags- und der Satzungsgebühr.
Betragsgebühren werden, wie der Name schon erzählt, in bestimmten Beträgen angegeben. Nach dieser Form wird überwiegend im Strafrecht und im Bereich des Sozialrechts abgerechnet.
Satzungsgebühren sind indes solche, die sich am jeweiligen Gegenstandswert des Verfahrens bemessen. Im Vergütungsverzeichnis ist dann wiederum ein bestimmter Satz festgelegt (Beispiel: eine 1,3 Gebühr), anhand derer sich dann der Betrag errechnet.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Grundlagen einer anwaltlichen Vergütung
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, nach denen eine anwaltliche Vergütung zu bemessen ist: Zum einen kann sich die Vergütung anhand die Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben oder aber zum anderen aus einer sogenannten Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.
Eine derartige Vergütungsvereinbarung ist grundsätzlich immer anstatt einer Abrechnung der gesetzlichen Gebühren möglich. Dabei sind dann allerdings bestimmte Vorschriften des RVG sowie der Bundesrechtsanwaltsordnung (kurz: BRAO) zu beachten.
Gemäß § 49b BRAO ist es beispielsweise nicht zulässig, geringere Gebühren zu absprechen bzw. zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Nur im Einzelfall darf der Anwalt besonderen Umständen des Mandanten durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren Rechnung tragen.
Ferner muss eine Vergütungsvereinbarung nach dem RVG einigen förmlichen Vorgaben entsprechen. Sie muss gemäß § 3a RVG stets in Schriftform gestaltet und zudem auch klar als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Sie darf zudem nicht in der Vollmacht des Anwaltes mit enthalten sein, sondern muss einer textlich selbstständiges Dokument darstellen.
Vonnöten ist außerdem, dass das Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf enthält, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse, im Falle einer Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Im Falle eines Verstoßes gegen das Formerfordernis aus § 3a RVG kann ein Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen. Dies ergibt sich aus § 4b RVG.
RVG-Beratungsgebühr
Viele Ratsuchende interessieren sich insbesondere dafür, ob nach dem RVG bei einer Erstberatung Kosten anfallen. Eine Erstberatungsgebühr fällt immer dann an, wenn sich ein Mandant zu einem erstmaligen Gespräch mit seinem Anwalt zusammenfindet. Nicht von Relevanz ist hierbei die Dauer des Gespräches sowie der Ort, an dem die Beratung stattfindet.
Im RVG ist mit Erstberatungsgebühr allerdings lediglich eine solche für mündliche Auskünfte gemeint. Sofern der Anwalt weitere Tätigkeiten vornimmt, wie beispielsweise Telefonate führt oder Schriftsätze aufsetzt, sieht die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthaltene Anwaltsgebührentabelle bereits weitere Gebühren vor.
Die Höhe der Erstberatung darf sich maximal auf einen Betrag in Höhe von 190 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer belaufen. Gesetzlich ergibt sich dies aus § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG.
Prozesskostenhilfe: Ab wann bekommen Sie Unterstützung?
Nicht jedermann ist in der Lage, die Gebühren nach dem RVG finanziell zu stemmen. Deshalb ist es sozialschwachen Personen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Vonnöten ist ein entsprechender Antrag. Des Weiteren muss die Person wirtschaftlich bedürftig im Verstand der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) sein, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein.
Sind alle Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfe gegeben, bleiben dem Betroffenen die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erspart.
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Über den Autor
Jennifer studierte Rechtslehre an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist siehe fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie verwendet ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Erstrecken wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.
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