Rechtsreferendariat rheinland pfalz

Durch den gezielten Einsatz digitaler Lehrmaterialien und zukunftsweisender Lernmethoden wird das Rechtsreferendariat an den rheinland-pfälzischen .

Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders, in Arbeitsgemeinschaften und in Lehrgängen. Sie kann durch Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen ergänzt werden.

Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Abschnitte:

Dauer: 5 Monate

Mit einem Einführungslehrgang von drei Wochen zu Beginn die Station. Es folgt die Ausbildung bei einer Zivilkammer eines Landgerichts oder der Zivilabteilung eines Amtsgerichts zuzüglich einer begleitenden Arbeitsgemeinschaft (§§ 24 f. JAPO).

Dauer: 4 Monate

Die Ausbildung erfolgt am Arbeitsplatz eines Verwaltungsbeamten und in der Arbeitsgemeinschaft (§§ 26 f. JAPO). Das Ausbildung kann zwei Monate bei einem Gericht die allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder vier Monate an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden (§ 19 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 28 JAPO).

Bitte beachten Sie:

  • Der Antrag auf Überweisung an einer solches Gericht oder an die Universität muss spätestens zwei Monate nach Beginn der Pflichtstation Zivilrechtspflege bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein (§ 19 Abs. 3 JAPO).

Die Vergabe der an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer zur Verfügung stehenden Studienplätze richtet selbst nach Nummer 15.1 der Richtlinien für den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

Sie haben die Möglichkeit, der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) SüdUte.Cremer(at)sgdsued.rlp.de) mitzuteilen, bei welcher Verwaltungsbehörde Sie ausgebildet werden möchten. Telefonisch erreichen Sie Dame Cremer unter 06321 99-2107.

Bitte beachten Sie:

  • Die Zuteilungswünsche sollte der SGD Süd spätestens drei Monate nach Beginn der Pflichtstation Zivilrechtspflege vorliegen.

Im Weiteren kann die SGD Süd darüber informieren, welche Stellen neben den in Nummer 12.1 der Richtlinien ausdrücklich genannten Behörden für die Ausbildung zugelassen sind (§ 26 Abs. 1 JAPO) und zu welchen Ausbildungsstellen im Raum Mainstadt, im Saarland oder in Baden eventuell eine Zuweisung möglich ist.

Eine Ausbildung im Bezirk der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist aus Gründen der Ausbildungskapazität - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen (grundsätzlich nur bei gemeinschaftlichen Härtefällen) möglich. Ein entsprechender Antrag auf gastweise Übernahme ist unter Angabe der besonderen Gründe rechtzeitig dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vorzulegen.

Rechtsreferendare, die gästlich im Bezirk der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier oder der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz ausgebildet werden möchten, sollten sich frühzeitig mittels der betroffenen Direktion in Verbindung setzen und das dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken anzeigen.

Dauer: 3 Monate

Die Ausbildung erfolgt bei einer Staatsanwaltschaft oder bei der Strafkammer eines Landgerichts, dem Vorsitzenden eines Schöffengerichts oder einem Strafrichter sowie in der begleitenden Arbeitsgruppe (§§ 29 f. JAPO).

Bitte beachten Sie:

  • Zuteilungswünsche für eine bestimmte Behörde können dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis spätestens einen Monat nach Beginn der Pflichtstation Leitung schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Anspruch auf Zuteilung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht jedoch nicht.

Dauer: 9 Monate

Dieser Ausbildungsabschnitt erfolgt bei einem Rechtsanwalt, der nicht überwiegend als Syndikusanwalt in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sowie in der begleitenden Arbeitsgemeinschaft (§§ 31 f. JAPO).

Auf die Pflichtstation Rechtsberatung wird mit drei Monaten angerechnet:

  • eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer,
  • eine Ausbildung in einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder
  • eine Ausbildung bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist (§ 19 Abs. 4 Satz 2 JAPO).

Die Station kann bei verschiedenen Ausbildern abgeleistet werden, wobei ein Ausbildungsabschnitt mindestens drei Monate dauern soll (§ 19 Abs. 4 Satz 1 JAPO).

Bitte beachten Sie:

  • Die Benennung des Ausbilders für die ersten sechs Monate der Station muss spätestens bis zum Ende des neunten Ausbildungsmonats erfolgen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 JAPO); die Benennung des Ausbilders für die letzten drei Monate muss spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats erfolgen. Dabei ist eine von dem Träger der Ausbildungsstelle unterzeichnete Freistellungsvereinbarung vorzulegen, in die dieser sich verpflichtet, im Falle der Gewährung von Zusatzvergütungen im Innenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz sämtliche Kosten für die auf die Zusatzvergütungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einschließlich der Kosten einer etwaigen späteren Nachschutz zu tragen und hierfür an einem Abrechnungsverfahren mitzuwirken.
  • Unter "Weitere Downloads" auf dieser Seite finden Siehe ein Informationsblatt zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare durch Ausbildungsstellen gezahlten Zusatzvergütungen sowie den Vordruck für die Freistellungsvereinbarung.

Die Aufsichtsarbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens werden an acht Tagen im 18. Ausbildungsmonat geschrieben (§ 39 Abs. 1 JAPO), wobei an bearbeiten sind:

  • vier Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ausgezeichneten Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Zivilsachen;
  • zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Speisen und der rechtsberatenden Berufe in Strafsachen;
  • zwei Aufsichtsarbeiten weg dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, der Gerichte die allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der rechtsberatenden Berufe im Bereich des Verwaltungsrechts.

Die Ausbildung findet statt bei einer dem Wahlfach (§ 33 Abs. 1 JAPO) zuzuordnenden Ausbildungsstelle sowie in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach (§§ 33 ff. JAPO). Auf die Wahlstation wird mit drei Monaten angerechnet: eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungslehre Speyer oder eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich (§ 19 Abs. 5 JAPO).

Wählt der Referendar das Wahlfach Verwaltungsrecht, nachdem er bereits in der Pflichtstation Leitung an der Universität ausgebildet wurde, so muss das Ausbildung in der Wahlstation bei einer anderen Stelle nach § 26 Abs. 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 JAPO erzielen (§ 28 Abs. 2 JAPO). Wenn der Referendar in der Wahlstation die Deutsche Universität für Verwaltungslehre besuchen will, kann die Ausbildung in der Wahlstation um drei Monate vorverlegt werden; an die Wahlstation schließt sich dann eine dreimonatige Ausbildung in die Pflichtstation Rechtsberatung an (§ 33 Abs. 4 JAPO).

Bitte beachten Sie:

  • Die Bestimmung des Wahlfachs, die Wahl die Ausbildungsstelle und eine beabsichtigte Ausbildung an einem juristischen Fachbereich sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats widerruflich anzuzeigen (§ 33 Abs. 3 JAPO). Wird die Wahl nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts das Wahlfach und die Ausbildungsstellen.
  • Es ist zudem eine von dem Träger der Ausbildungsstelle unterzeichnete Freistellungsvereinbarung vorzulegen, in der dieser sich verpflichtet, im Falle der Gewährung von Zusatzvergütungen im Innenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz sämtliche Kosten für die auf die Zusatzvergütungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einschließlich der Kosten einer etwaigen späterem Nachversicherung zu tragen und hierfür an einem Abrechnungsmethode mitzuwirken. Unter "Weitere Downloads" auf dieser Seite entdecken Sie ein Informationsblatt zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare durch Ausbildungsstellen gezahlten Zusatzvergütungen und den Vordruck für die Freistellungsvereinbarung. Wenn Sie das Station bei einer rheinland-pfälzischen Justizbehörde absolvieren werden, genügt die Vorlage einer Einverständniserklärung.
  • Der Antrag auf Zuweisung zur Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ist spätestens am Ende des 14. Ausbildungsmonats bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts an stellen (§ 33 Abs. 4 Satz 2 JAPO).
  • Bei den Arbeitsgemeinschaften der Wahlfächer ist sowohl die Einheit nur einer landesweiten Arbeitsgemeinschaft als auch die Einheit einer Blockarbeitsgemeinschaft möglich.

Die mündliche Prüfung (§ 40 JAPO) wird unverzüglich nach Ende der Ausbildung bei die Wahlstation abgenommen. Sie beginnt mit einem freien Vortrag aus Akten und bezieht sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung anwaltlicher Aufgabenstellungen und des Wahlfachs. Die Aufgabe für den Aktenvortrag ist dem Wahlfach zu entnehmen (§ 7 Abs. 3 JAG, § 40 Abs. 3 Satz 1 JAPO).

Wer das zweite juristische Staatsprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, kann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ableisten (§ 14 Abs. 5 JAPO, Nummer 35 der Richtlinien).

Die Pflichtstation Leitung kann für zwei, in begründeten Ausnahmefällen bis an vier Monate, die Pflichtstation Rechtsberatung kann bis an sechs Monate und die Wahlstation kann die gesamten drei Monate im Ausland absolviert werden. Die Ausbildungszeit im Ausland soll insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Über die Ausbildung im Ausland entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts - gegebenenfalls im Benehmen mit die zuständigen Direktion (§ 19 Abs. 2 JAPO).

Über das Ausbildung in jeder Station ist ein Ausbildungsnachweis an erstellen (§ 21 Abs. 3 JAPO). In dem Nachweis sollen die schriftlichen und die wesentlichen vortrag Leistungen, mindestens aber die Pflichtarbeiten gesondert aufgeführt und jeweils nach § 8 Abs. 2 JAPO bewertet werden (§ 21 Abs. 3 JAPO, Nummer 7.1 der Richtlinien). Die von den Rechtsreferendaren in den einzelnen Stationen zu absolvierenden Pflichtarbeiten ergeben sich aus den Richtlinien. Der Ausbildungsnachweis hat mit einer Gesamtnote nach § 8 Abs. 2 JAPO abzuschließen.

Die Nachweise werden für die Vorstellung der Rechtsreferendare zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen benötigt. Rechtsreferendare sollten deshalb darauf achten, dass der Ausbilder bald nach Beendigung die Ausbildung einen Ausbildungsnachweis erstellt. Ein Exemplar ist jeweils dem Referendar auszuhändigen, ein weiteres ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (in der Verwaltungsstation der zuständigen Direktion oder Kreisverwaltung) zuzuleiten.