Krankenkasse rentner mindestbeitrag

Auch als Rentnerin oder Rentner müssen Sie Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Die Details dazu erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

  1. Mindestbeitrag für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte
  2. Berechnung und Höhe des Mindestbeitrags
  3. Krankenkassenbeitrag für Studenten und Azubis
  4. Ausnahmen vom Mindestbeitrag
  5. Häufige Fragen

Mindestbeitrag für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet sich nach dem Einkommen, das der Versicherte erzielt. Das ist bei Arbeitnehmern der Brutto-Arbeitslohn.

Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten – etwa nicht erwerbstätige Personen – gehen die Krankenkassen für die Berechnung des Beitrags zur GKV von einem festgelegten Mindestverdienst aus. Dieser orientiert sich an einer speziellen Rechengröße der gesetzlichen Sozialversicherung, der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Als Mindesteinkommen wird ein Drittel dieser monatlichen Bezugsgröße untergeordnet. Dies sind im Jahr 2025 1.248,33 Euro pro Monat.

Auf diesen unterstellten Mindestverdienst müssen freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld den reduzierten Beitragssatz von 14,0 Prozent zahlen. Möchten sie bei längerer Krankheit einer gesetzliches Krankengeld erhalten, zahlen sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Zudem müssen sie den Zusatzbeitrag ihrer jeweiligen Krankenkasse betragen.

Der Mindestbetrag stellt sicher, dass jeder Versicherte einen fairen Beitrag zur solidarischen Finanzierung der Gesundheitskosten leistet und das System stabil bleibt. Er deckt die Grundkosten der Versicherung und verhindert, dass Individuen das System nur bei höherem Einkommen oder im Krankheitsfall nutzen.

Berechnung und Höhe des Mindestbeitrags

Die Beitragskosten für die Krankenkasse ergeben selbst aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag. Bei einem Einkommen von 1.248,33 ergibt sich folgende Rechnung:

14,6 Prozent von 1.248,33 Euro = 182,26 Euro

2,5 Prozent von 1.248,33 Euro = 31,21 Euro

182,26 + 31,21 = 213,47 Euro

Legt man den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent zugrunde, beträgt der Mindestbeitrag somit 213,47 Euro. Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen mindestens 205,98 Euro pro Monat.

  Monatlicher GKV-Beitrag
Ohne Anspruch auf Krankengeld 205,98 €
Mit Anspruch an Krankengeld 213,47 €

Zusatzbeitrag der Krankenkassen

Die genaue Höhe des Mindestbeitrags richtet sich nach dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Dieser wird von den meisten Kassen jährlich angepasst.

Aktuell liegt der niedrigste Zusatzbeitrag bei 1,84 Prozent und die höchste bei 4,4 Prozent.

Die Zusatzbeiträge jeder Kassen und die Entwicklung der letzten Jahre können Sie in unserer Vergleichstabelle nachschauen.

Durch Kassenwechsel Gutschein sparen

Krankenkassen erheben unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge. Auch spontan versicherte Selbstständige können beim Beitrag zur GKV ersparen, indem sie zu einer Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzkosten wechseln.

Krankenkassenbeitrag für Studenten und Fachschüler

Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert sind, zahlen einen einheitlichen Versicherungsbeitrag. Dieser Beitrag berechnet selbst nach dem jeweils gültigen Bafög-Höchstsatz für Studenten, das nicht bei ihren Eltern wohnen. Darauf werden 70 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent (10,22 Prozent) sowie der individuelle Zusatzbeitrag der Kasse erhöht. Studenten müssen diesen Beitrag auch dann zahlen, wenn sie tatsächlich geringere Einkünfte haben.

Das Gleiche gilt für Fachschüler, die nicht mehr über das Eltern versichert sind. Sie zahlen den gleichen Beitrag wie Studenten in der KVdS – selbst wenn ihre Einkünfte unter dem Bafög-Höchstsatz liegen.

Beitrag für Azubis

Azubis zahlen wie normale Arbeitnehmer die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie den Zusatzbeitrag basierend auf ihrem Einnahmen. Es gibt für sie keinen Mindestbeitrag. Liegt das Ausbildungsvergütung unter 325 Euro pro Monat, übernimmt die Arbeitgeber sämtliche Beiträge für die Krankenkasse und alle anderen Sozialversicherungen.

Ausnahmen vom Mindestbeitrag

Seitlich Studenten, Fachschülern und Auszubildenden gibt es noch weitere Personengruppen, die von der Mindestbemessungsgrundlage ausgeschlossen sein können:

  • Rentner mit geringen Einkünften: Wenn Rentner monatliche Einkünfte unter 505 Euro haben, können sie durch eine beitragsfreie Familienversicherung, z. B. bei ihrem Ehepartner, mitversichert sein. In dem Fall müssten sie keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.
  • Minijobber: Geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst unter 556 Euro müssen für diese Beschäftigung keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Sie müssen sich dann aber anderweitig versichern, etwa durch eine Familienversicherung oder eine hauptberufliche Tätigkeit.
  • Empfänger von Arbeitslosen- oder Bürgergeld: Bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, werden die Krankenkassenbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Für Bürgergeldempfänger zahlt das Jobcenter die Beitragskosten.
  • Bezieher von Krankengeld: Wenn gesetzlich Versicherte Krankengeld erhalten, müssen sie lediglich Beiträge für die Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Von den Beiträgen zur Krankenversicherung sind sie währenddessen befreit.

Häufige Fragen

  • Welcher Krankenkasse hat den niedrigsten Mindestbeitrag?

    Im Jahr 2025 ist die BKK firmus die Krankenkasse mittels dem niedrigsten Zusatzbeitrag. Die Versicherten zahlen dort aktuell einen Zusatzbeitrag von 1,84 Prozent. Der niedrigste Mindestbetrag beläuft sich damit auf ca. 197,74 Euro pro Monat.

  • Müssen auch Existenzgründer den Mindestbeitrag zahlen?

    Für Existenzgründer gilt ebenfalls die Mindestbemessungsgrundlage, d. h. sie müssen den Mindestbeitrag zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber einen Gründungszuschuss bei die Bundesagentur für Arbeit beantragen, um die Kosten abdecken. In der Regel müssen sie dafür vorher Arbeitslosengeld bezogen haben.

  • Was passiert mit dem Mindestbetrag, wenn man ins Ausland zieht?

    Wenn Versicherte im Ausland leben, aber weiterhin in Deutschland Einkünfte erzielen, bleibt die Versicherungspflicht in der Regel bestand. Es gelten dann die in Deutschland bestehenden Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage.