Öffnungszeiten rothenburg ob der tauber
Das Herzstück des Hauses Käthe Wohlfahrt ist das Weihnachtsdorf am Marktplatz der romantischen Stadt Rothenburg ob der Tauber. Es bietet die weltweit größte Auswahl an .Touristinfo: Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Rothenburg Tourismus Service
Sehr geehrter Reisegast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden – nachstehend „Reisender” genannt – mit der Stadtteil Rothenburg ob der Tauber als Rechtsträger des Rathaus Tourismus Service, nachstehend „RTS” abgekürzt, zu Stande zukünftigen Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen des RTS. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wiez. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge uber Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots des RTS und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RTS für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RTS vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RTS vor, an das RTS für das Dauer von 3 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots entstanden, soweit RTS bezüglich des neuen Angebots auf das Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist an RTS die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen uber wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und das Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischenraum den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.2.
a) Mit die Buchung bietet der Reisende RTS den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist die Reisende 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch RTS zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RTS dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder an speichern, dass sie dem Reisenden in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch an eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Fraktionen oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. RTS weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nummer. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
(Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, EMails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 3). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht einer Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. Die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit ist nicht notwendig, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort die Erbringung der Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abgemacht und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass die gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung die Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist. Eine Anzahlung wird seitens RTS nicht erhoben.
2.2. Leistet der Reisende Zahlungsabwicklungen nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RTS zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, RTS seine gesetzlichen Informationspflichten voll hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten so ist RTS ermächtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf die Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziff. 3. zu belasten.
3. Rücktritt durch den Reisenden
3.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RTS unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls
die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform an erklären.
3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattd kann RTS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit die Rücktritt nicht von RTS zu vertreten ist. RTS kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche
Umstände auftreten, das die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten meiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
3.3. RTS hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn und unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseangebote festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn
10 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn
20 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn
40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn
60 % des Reisepreises
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei
Nichtanreise 90 % des Reisepreises
3.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RTS nachzuweisen, dass RTS überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RTS geforderte Entschädigungspauschale.
3.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 3.3. gilt als nicht festgelegt und abgemacht, soweit RTS nachweist, dass RTS wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 3.3. In diesem Fall ist RTS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseangebote konkret zu beziffern und zu belegen.
3.6. Ist RTS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
3.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von RTS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solcher Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn siehe RTS 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
3.8. Der Ende einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung die Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
4. Obliegenheiten des Reisenden
4.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat RTS oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde das Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kenntnis die notwendigen Reiseunterlagen
(z. B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von RTS mitgeteilten Frist erhält.
4.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit RTS infolge einer schuldhaften Unterbleiben der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB weiter Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RTS vor Ort zur Kenntnis an geben. Ist ein Vertreter von RTS vor Hafen nicht vorhanden und vertraglich nicht
geschuldet, sind mögliche Reisemängel an RTS unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RTS zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichung des Vertreters von RTS bzw. seiner Kontaktstelle vor
Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seiner Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von RTS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
4.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat die Reisende RTS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RTS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
5. Beschränkung der Haftung
5.1. Die vertragliche Haftung von RTS für Schäden, das nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft zugeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
5.2. RTS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich übermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RTS sind und geteilt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
5.3. RTS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von RTS ursächlich geworden ist.
6. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr.2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RTS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
7. Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung
7.1. Für Reisende, die nicht Mitglied eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatseinwohner sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der RTS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die RTS ausschließlich am Sitz von RTS verklagen.
7.2. Für Klagen der RTS gegen Reisende bzw. Kontrahent des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt die Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand die Sitz der RTS vereinbart.
7.3. RTS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RTS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Soweit eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für RTS verpflichtend würde, informiert RTS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RTS weist für alle Reiseverträge, das im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
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© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart,
2020 – 2022
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Reiseveranstalter ist:
Stadt Rathaus ob der Tauber
als Rechtsträger des
Rothenburg Tourismus Service
Vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Markus Naser
Marktplatz 2
91541 Rothenburg ob der Tauber
Telefon 09861/404-800
Telefax 09861/404-529
info@rothenburg.de
www.rothenburg-tourismus.de
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