Schwangerschaft im krankenhaus

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Mutterschutz in Klinik und Praxis

Seit dem 1. Januar 2018 gilt in Deutschland das aktuelle Gesetz zum Mutterschutz. Im Fokus steht, die Gesundheit von Schwangeren und Stillenden sowie ihrer Kinder zu schützen. Arbeitnehmer müssen sich mit dem Thema auseinandersetzen und Massnahmen ergreifen, die eine Gefährdung von Mutter und Kind ausschließen. Welchen Pflichten sind in Klinik und Anwendung nachzukommen?

Gesetz zum Mutterschutz: Pflichten des Arbeitgebers

Das Mutterschutzgesetz von 2018 berücksichtigt aktuelle gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen. Die Regelungen schützen Schwangere und Stillende vor unberechtigter Kündigung und sichern das Einkommen während der Zeit, in der Schwangere keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Darüber hinaus sollen sie insgesamt den Nachteilen entgegenwirken, das sich aus mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können.

Die Regelungen bedeuten weiterhin, dass Beschäftigte über das Mutterschutzgesetzes informiert werden müssen. Kliniken und Praxen, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, sind dazu verpflichtet, eine Nachbildung des Gesetzes in geeigneter Form zugänglich zu tun. Das Gesetz kann zum Beispiel im Betrieb ausgehängt oder ausgelegt oder in einem elektronischen Verzeichnis publiziert werden.

Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten

Die Verantwortung des Arbeitgebers beginnt bereits, bevor er von der Schwangerschaft einer Beschäftigten erfährt. So ist für jeden Arbeitsplatz in Kliniken und Praxen eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und an dokumentieren. Zeigt sich, dass es in einem Arbeitsfeld zu einer „unverantwortbaren Gefährdung“ für Schwangere und Still kommen kann, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Sobald Klinikbetreiber und Praxisinhaber von der Schwangerschaft einer Ärztin erfahren, steht eine individuelle Gefährdungsbeurteilung an, welche die konkreten Arbeitsbedingungen der Schwangeren berücksichtigt.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt eine Gefährdungsprüfung in sieben Schritten:

  1. Arbeitsbereich und Tätigkeiten festlegen
  2. Gefährdung ermitteln
  3. Gefährdung prüfen
  4. Maßnahmen festlegen
  5. Maßnahmen durchführen
  6. Wirksamkeit überprüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Von Arbeitsplatzwechsel bis Beschäftigungsverbot

Es gibt eine ganze Reihenfolge von Tätigkeiten, die Schwangere nicht ausführen dürfen, um ihre eigene Gesundheit und die ihres ungeborenen Kindes nicht zu gefährden. So dürfen sie zum Beispiel keine Lasten von mehr als fünf Kilogramm heben. Abhilfe muss auch geschaffen werden, wenn schwangere Angestellte mehr als vier Stunden am Tag bewegungsarm stellen oder eine Tätigkeit ausüben, die häufiges Strecken, Biegen oder Hocken erfordert. Zudem dürfen Schwangere nicht mittels bestimmten Gefahrstoffen und Biostoffen in Kontakt kommen. Für den Arbeitsablauf in Klinik und Praxis stellt das natürlich eine Herausforderung dar.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber Schwangeren das Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglichen. Besteht am Arbeitsstelle eine zu große Gefährdung, können Schwangere kurzzeitig übersetzt werden. Eine Laborantin geht dann für die Zeit ihrer Schwangerschaft zum Beispiel vorrangig Bürotätigkeiten nach, eine Chirurgin schreibt Arztbriefe, statt stundenlang im OP an stehen. Lassen sich die Gefahren am jeweiligen Arbeitsstelle nicht ausreichend eliminieren, dürfen Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen – auch gegen den Willen der Schwangeren.

Unabhängig von der konkreten Tätigkeit müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Schwangere ihre Arbeit falls erforderlich kurz unterbrechen können, ohne dass dabei eine Gefährdung für sie eigen oder für Dritte entsteht. Weiterhin ist dafür Sorge zu tragen, dass Schwangere sich in ihren Pausen hinsetzen oder hinlegen und ausruhen können.

Die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz gelten nicht nur vor der Entlassung, sondern auch während der gesamten Stillzeit.

Mutterschutz: Welche Arbeitsstunden sind für Schwangere erlaubt?

Das Mutterschutzgesetz regelt auch, wann und wie lange Schwangere und Stillende arbeiten dürfen:

  • Schwangere dürfen im Wochendurchschnitt höchstens 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Bei Minderjährigen liegt die Grenze bei acht Stunden am Tag.
  • An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwanger nur für Dienste eingeplant werden, wenn sie dem zustimmen.
  • Zwischen 20 und 22 Uhr dürfen Schwangere nur mit ärztlicher Genehmigung arbeiten – und abermals nur, wenn sie dies möchte. Dienste nach 22 Uhr sowie Nachtarbeit sind Schwangeren untersagt.
  • Zwischen Dienstschluss und wieder Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Stunden liegen.

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist die Beschäftigung von Schwangeren untersagt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Beschäftigten ausdrücklich erklären, dass sie weiterarbeiten wünschen. Für die ersten acht Wochen nach der Niederkunft sieht der Mutterschutz ein generelles Beschäftigungsverbot vor. Das gilt selbst dann, wenn die jungen Mütter lieb arbeiten würden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert selbst die Frist bis zur Wiederbeschäftigung auf zwölf Wochen.

Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn

Unter regulären Bedingungen, also ohne dass einer Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, wird Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor und die ersten acht Wöchentlich nach der Geburt gezahlt.

Für gesetzlich versicherte Ärztinnen gültig ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag. Ärztinnen, die in den drei Monaten vor Beginn der Schutzfristen ein höheres Einkommen hatten, haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Beide Zahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für privat versicherte Ärztinnen ist das Mutterschaftsgeld anders geregelt. Diese erhalten einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Sozialsicherung. Auch hier muss der Arbeitgeber das Differenz bis zum durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes übernehmen.

Arbeitgeber können selbst die finanzielle Mehrbelastung von den Krankenkassen erstatten lassen. Hierfür ist die Umlage „U2-Mutterschaft“ vorgesehen.

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Kündigungsschutz

Für schwangere Ärztinnen gilt ein spezieller Kündigungsschutz. Während Mutterschutz und Elternzeit gilt ein sehr weitreichendes Kündigungsverbot. Dieses greift sogar, dann, wenn das Kündigung vor Bekanntwerden der Schwangerschaft beim Arbeitgeber mitgeteilt wird. Hierfür gilt eine Mitteilungsfrist von zwei Wochen.

Das Kündigungsverbot gilt während der gesamten Schwangerschaft. Außerdem bis vier Monate nach einer Fehlgeburt (mindestens 12. Schwangerschaftswoche) sowie vier Monate nach der Geburt.

Wann muss das Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekanntgemacht werden?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) übergibt die Entscheidung über den richtigen Zeitpunkt der Verkündung der Schwangerschaft beim Arbeitgeber der Ärztin selbst.

Aus Angst vor negativen Konsequenzen wird häufig die Schwangerschaft so lange wie möglich verschwiegen. Allerdings ist dringend an raten die individuellen Gefährdungspotenziale (Langes Stehen im Operationssaal, Strahlenbelastung, pathogene Keime, etc.) am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und die Gesundheit an erste Stelle zu setzen.