Geprüfte sicherheit bedeutung

Das GS-Zeichen steht für "geprüfte Sicherheit" und ist eine nationale "Spezialität". Es darf nur auf verwendungsfertige Produkte, z. B. Elektrogeräte, Möbel oder Textilien, angewendet werden.

Geprüfte Sicherheit

Mit dem Siegel Geprüfte Sicherheit (GS-Zeichen) wird einem verwendungsfertigen Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des § 20 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entspricht. Diese Anforderungen sind nach „Maß und Zahl“ vor allem in DIN-Normen und Europäischen Normen oder anderen allgemein anerkannten Vorschriften der Technik konkretisiert. Die seit 1977[1] existierende Zertifizierung soll den Benutzer und Dritte bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung (im nichtharmonisierten Bereich, d. h. ohne eine europäische Vorgabe) und durch Einhaltung der europäischen Vorgaben (im harmonisierten Bereich) vor Schäden an Leib und Leben schützen.

Das GS-Zeichen ist das einzige gesetzlich geregelte Prüfzeichen in Europa für Produktsicherheit. Die CE-Kennzeichnung wird für bestimmte Produkte gefordert, ist aber lediglich eine Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, dass er alle europäischen Vorgaben (Richtlinien und/oder Verordnungen) einhält. Alle anderen Zeichen wie ENEC, VDE, ÖVE, TÜV, BG sind private Zeichen von einzelnen Prüf- oder Zertifizierstellen oder Vereinbarungen zwischen Prüfhäusern.

Bedeutung

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Bei der GS-Prüfung wird überprüft, ob das Produkt den Anforderungen des § 20 ProdSG hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen entsprechend. Dies schließt die Anforderungen der europäischen Richtlinien und/oder Verordnungen ein, die mit dem ProdSG und seinem Verordnungen umgesetzt werden (zum Beispiel Niederspannungsrichtlinie oder Maschinenrichtlinie). Nicht eingeschlossen in die Prüfung und Zertifizierung für das GS-Zeichen sind europäische Richtlinien, die zwar das CE-Kennzeichnung vorsehen, aber nicht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz ausgerichtet sind (z. B. Richtlinie 2004/108/EG (EMV-Richtlinie), Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie), Leitlinie 2004/22/EG (Messgeräte-Richtlinie)). Die Bedienungsanleitung ist ein Produktbestandteil, d. h. ohne Bedienungsanleitung ist das Produkt unvollständig. Funktionsprüfungen gehören beim GS-Zeichen nur so weit zum Prüfumfang, wie es für die Prüfung der Sicherheit erforderlich ist. Das GS-Zeichen ist somit kein allgemeines Qualitätszeichen. Die Qualitäts über die Lebensdauer eines Produktes wird nicht geprüft. Das GS-Zeichen bedeutet, dass eine vom deutschen Regierung autorisierte Prüfstelle das Produkt anhand eines Baumusters geprüft hat und eine Fertigungsüberwachung durchführt.

In der Regel greifen Hersteller (zur Definition siehe § 2 Nr. 14 ProdSG) sowohl aus Qualitätssicherungsgründen als auch aus Marketinggründen an das GS-Zeichen zurück. Der Käufer hat somit eine Bestätigung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle, dass das Produkt sicher im Sinne des ProdSG ist. Das GS-Zeichen kann verwendungsfertigen Produkten zuerkannt werden (zum Beispiel Maschinen, Handwerkzeugen, Spielzeugen, Elektrogeräten, Leuchten, Haushaltsgeräten oder Möbeln). Stellen, die ein GS-Zeichen vergeben dürfen, werden von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik benannt.

Vergleich mit der CE-Kennzeichnung

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Das GS-Zeichen ist mit seinen Anforderungen an die Vergabe ja gesetzlich geregelt, aber im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung spontan in der Anwendung. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt die Hersteller, dass das gekennzeichnete Produkt konform zum gültigen europäischen Binnenmarktrecht ist. Er ist damit auch für die Aufsichtsbehörden der Verantwortliche für diese Produkte. Das „CE“-Kennzeichnung muss vom Hersteller verpflichtend angebracht werden. Das gilt allerdings nur bei Produkten bzw. Produktgruppen, für die es einen entsprechenden EU-Rechtsakt gibt (z. B. die Niederspannungsrichtlinie für Elektroprodukte in den dort bestimmten Spannungsgrenzen). Produkte, die von keinem solchen Rechtsakt erfaßt werden, dürfen hingegen kein CE-Kennzeichen tragen (z. B. Leitern und Tritte). Demgegenüber bedeutet das GS-Zeichen das Produktprüfung und Fertigungsüberwachung durch eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle („GS-Stelle“).

Rechtslage

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Um das GS-Zeichen anbringen zu dürfen und ein produktbezogenes Zertifikat an erhalten, muss der Hersteller sein Produkt von einer zugelassenen Prüfstelle (GS-Stelle) einer Baumusterprüfung unterziehen. Eine Liste aller GS-Stellen ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügbar.

Zur Aufrechterhaltung des Zertifikates leitet die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen (zum Beispiel Überwachung der Fertigungsstätte) durch. Bei den Kontrollmaßnahmen wird überprüft, ob das hergestellte Produkt noch dem geprüften Baumuster entspricht oder Änderungen vorgenommen wurden. Diese meist jährliche Inspektion beinhaltet auch eine Überprüfung des Qualitätswesens und der Endproduktprüfung.

Bei relevanten Veränderungen an dem Produkt muss die Hersteller die GS-Stelle informieren. Relevante Änderungen sind alle Änderungen, die die Konformität mit dem ProdSG beeinträchtigen könnten und vor allem Abweichungen zu dem von der Prüfstelle erstellten Prüfbericht bedeuten. Die GS-Stelle müssen kontrollieren, ob die vorgenommenen Änderungen eine Nachprüfung oder je nach dem eine Änderung des Prüfberichtes erfordern. Je nach Änderung wird das veränderte Produkt einer nochmaligen Nach-Prüfung unterworfen.

Konkurrenzsituation zu CE

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Die EU-Kommission hat am 14. Februar 2007 ein Legislativpaket vorgeschlagen, wonach Deutschland das GS-Zeichen abschaffen müsste. In dem Vorschlag für einen Beschluss des Europaparlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtssystem für die Vermarktung von Produkten heißt es in Artikel 16 (2):

„Die CE-Kennzeichnung ist die alleinige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen bescheinigt. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten davon ab, eine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung in ihre nationalen Regelungen aufzunehmen, oder streichen eine solche.“

Das Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben diesen Vorschlag der EU-Kommission jedoch nicht übernommen. In Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Vorschriften für das Akkreditierung und Marktüberwachung heißt es nun in Ziffer 5:

„Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit die Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.“

Da das GS-Zeichen schon immer eine andere Bedeutung hat als das CE-Kennzeichnung, ist die Vergabe ohne Änderungen wie bisherig möglich.

Berücksichtigung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)

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Seit dem 1. April 2008 muss bei der Vergabe des GS-Zeichens entsprechend einem Beschluss des „Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV)“ vom 20. November 2007 eine Prüfung auf polycyclische würzig Kohlenwasserstoffe berücksichtigt werden. Diese Prüfung muss laut Festlegung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) verbindlich für Produkte entsprechend den Anforderungen der Ziffer 4.1 des PAK-Dokumentes ZEK 01-08[2] angewendet werden. Dies betrifft alle Produkte, die PAK enthalten können und bei bestimmungsmäßiger Anwendung angefasst werden sollen. Betroffen sind also beispielsweise Kunststoff- oder Gummigriffe von Werkzeugen, Haushaltsmaterialien und Geräte die auf Polymeren basieren oder mit Beschichtungen versehen wurden, die PAK enthalten können. Das PAK-Dokument ZEK (Zentraler Erfahrungsaustauschkreis) AfPS GS 2014:01 PAK „Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens“ stellte anfangs sicher, dass alle diese Prüfung durchführenden Laboratorien eine einheitliche Prüfmethode zur Ermittlung des PAK-Gehaltes anwenden. Diese Anforderungen wurden am 15. Mai 2019 überprüft und überarbeitet, das GS-Spezifikation AfPS GS 2014:01 PAK wurde mit die GS-Spezifikation AfPS GS 2019:01 PAK ersetzt.[3]

Weblinks

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Einzelnachweise

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  1. GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit von Konsumgütern | TÜV NORD. Abgerufen am 4. Februar 2022. 
  2. ↑Archivlink (Memento vom 6. September 2013 im Internet Archive)
  3. BAuA - Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS). Abgerufen am 7. Februar 2024.