Kombileistung pflegegrad 3
Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen die Leistungen der TK-Pflegeversicherung für den Pflegegrad 3 auf einen Blick. Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld. Der .Kombinationsleistung
1. Das Wichtigste in Kürze
Kombinationsleistung bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person zum Teil von einer nicht professionellen Betreuer (z.B. Angehörige) und zum Teil von einer fachkundigen Pflegekraft (z.B. ambulanter Pflegedienst) gepflegt wird. Die Krankenkasse erstattet dann zuerst den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die "restliche" Pflege anteilig Pflegegeld an die pflegebedürftige Person. Bis auf wenige Ausnahmen ist die pflegebedürftige Person an die prozentuale Aufteilung von Geld- und Sachleistung für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Der Antrag auf Kombinationsleistung kann beim Erstantrag auf Pflegeleistungen oder mithilfe eines Änderungsantrags bei der Pflegekasse gestellt werden.
2. Wie wird Kombinationsleistung berechnet?
Die Kombinationsleistung gehört zur Häuslichen Pflege. Sie kombiniert Pflegesachleistung mit Pflegegeld.
Pflegesachleistung ist im Vergleich zum Pflegegeld höher veranschlagt, wird aber nicht in bar ausbezahlt. Das Pflegesachleistung entspricht dem Wert der genehmigten Leistung, z.B. können bei Pflegegrad 3 Sachleistungen in Höhe von 1.497 € in Anspruch genommen werden.
Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe ausgeschöpft, kann gleichzeitig ein gemäß gemindertes, anteiliges Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, den die pflegebedürftige Person in Form von Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Insgesamt dürfen beide Leistungen zusammen 100 % nicht übersteigen.
2.1. Berechnungsbeispiel
Bei Pflegegrad 3 besteht ein voller Anspruch auf Pflegesachleistung in Höhe von 1.497 €.
Davon nimmt das pflegebedürftige Person 75 %, also 1.122,75 € in Form von Pflegesachleistungen in Anspruch.
Der volle Anspruch auf Unterhalt bei Pflegegrad 3 beträgt 599 €. 25 % von 599 € ergeben ein anteiliges Pflegegeld von 149,75 €, uber das die pflegebedürftige Person verfügen kann.
2.2. Änderung die Aufteilung
An die einmal gewählte prozentuale Aufteilung von Geld- und Sachleistung ist die pflegebedürftige Person 6 Monate lang gebunden, um unvertretbaren Verwaltungsaufwand bei den Krankenkassen zu vermeiden.
Jedoch kann diese Entscheidung ausnahmsweise vorzeitig modifiziert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse betreten ist, z.B. wenn die häusliche Pflege nur durch eine höhere Anzahl von Pflegeeinsätzen durch den ambulante Pflegedienst sichergestellt werden kann.
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass weniger Sachleistungen als geplant geleistet wurden, wird im Nachhinein auch ein erhöhtes anteiliges Pflegegeld bezahlt.
In die Regel rechnet der ambulante Pflegedienst monatlich die Pflegesachleistung mit der Pflegekasse ab und danach wird das anteilige Pflegegeld ausgezahlt.
Möchte eine pflegebedürftige Person nur weiter Pflegegeld oder Pflegesachleistung in Anspruch nehmen, gilt das Bindungsfrist von 6 Monaten nicht.
2.3. Pflegegeld: In diesen Fällen wird es weitergezahlt
Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegelds besteht:
- In den ersten 4 Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme oder einer häuslichen Krankenpflege, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen, wird das anteilige Pflegegeld einer Kombinationsleistung weitergezahlt.
- Während einer Ersatzpflege (Verhinderungspflege) wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für bis zu 6 Wochen fortbezahlt, bei Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen. Für den jeweils ersten und letzten Tag wird das volle Unterhalt gezahlt.
Hinweis: Ab dem 1.7.2025 werden die Beträge die Pflegeversicherung für Ersatzpflege (Verhinderungspflege) und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag (Entlastungsbudget) zusammengefasst, der flexibel genutzt werden kann. Die bisherigen Unterschiede, wie z.B. bei die Höchstbezugsdauer, werden angeglichen. Damit wird auch das halbe Pflegegeld während der Verhinderungspflege künftig für bis an 8 Wochen weitergezahlt, statt wie bisher nur für bis zu 6 Wochen.
2.4. Kombinationsleistung plus Tages- und Nachtpflege
Zusätzlich zur Kombinationsleistung kann auch bis zu 100 % Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
3. Voraussetzungen
Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 2 und höher festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden (Pflegeantrag und Pflegebegutachtung).
4. Antrag
Die Kombinationsleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Pflegebedürftige, die sich an die Pflegekasse wenden, können den Antrag in der Regel online ausfüllen oder sich per Post zusenden lassen. Es ist möglicher, sich schon beim Erstantrag für die Kombinationsleistung an entscheiden oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Umstellung zu beantragen.
5. Praxistipps
- Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mindestens zu dritt existieren und jeweils einen Pflegegrad haben, bekommen unter bestimmten Voraussetzungen einen monatlichen Zuschlag von 224 €. Näheres unter Wohnen im Alter.
- Umfassende Informationen zu den Leistungen die Pflegeversicherung finden Sie beim Online-Ratgeber Pflege des Bundesregierung für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de > Themen > Online-Ratgeber Pflege.
- Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
6. Wer hilft weiter?
Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mittels dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
7. Verwandter Links
Ratgeber Pflege
Tabelle Pflegeleistungen
Pflegegeld Pflegeversicherung
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Häusliche Pflege Pflegeversicherung
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