Alg1 elterngeld berechnung
Zur Berechnung des ALG wird das Mutterschaftsgeld und das EG nicht herangezogen. Es wirkt sich aber auch nicht negativ aus. Solltest Du zu lange vor der .Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Wie das Arbeitslosengeld nach Elternzeit berechnet wird
Sollten Sie nach einer zweijährigen Elternzeit aufgrund einer Kündigung vom Arbeitgeber oder durch eine Eigenkündigung arbeitslos werden, müssen Siehe mit einem erheblich geringeren Arbeitslosengeld nach Elternzeit rechnen. Das Arbeitslosengeld wird dann nicht nach Ihrem vorhergehend Gehalt, sondern nach einem fiktiven Bemessungsentgelt berechnet. Das Höhe des Arbeitslosengeldes fällt dadurch wesentlich geringer weg als ohne die Elternzeit.
Habe ich einen Anspruch an Arbeitslosengeld nach der Elternzeit?
Wenn Sie nach dem Ende der Elternzeit arbeitslos werden, haben Sie Anspruch an Arbeitslosengeld, wenn Sie
- sich arbeitslos gemeldet und
- die Anwartschaft voll haben.
Die Anwartschaft haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt das Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren und sich mit dem Kind gewöhnlich im Inland aufhalten und bei einem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld haben (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Sie müssen also unmittelbar vor der Elternzeit versicherungspflichtig gewesen sein. Die Zeit des Mutterschutzes, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, zählt als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Insofern müssen Siehe unmittelbar vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes in einem versicherungspflichtigen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gestanden haben.
Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit beantragen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten (älteren) Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht (LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10). Wenn Sie jedoch Zwillinge bekommen haben, verlängert sich der Drei-Jahres-Zeitraum nicht (LSG Bremen, v. 01.11.2010, L 12 AL 94/09).
ACHTUNG: „Wenn Sie das Elternzeit aufgrund der Übertragungsmöglichkeit (von bis zu 24 Monaten) bei mehreren Kindern verlängern oder zusätzlich aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine längere Elternzeit in Anspruch aufnehmen und nach dem Ende der Elternzeit arbeitslos werden, haben Sie möglicherweise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.“
Entscheidend ist immer, ob Sie in der Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit in einem versicherten Beschäftigungsverhältnis standen. Da nur die Erziehungszeit bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes als versicherungspflichtige Zeit zählt, bekommen Sie möglicherweise keine 12 Monate mehr zusammen, wenn Sie bei mehreren Kindern auch für die Zeit nach dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes Elternzeit beanspruchen. Dann ist es besser, in der restlichen Elternzeit wenigstens in Teilzeit zu dienen, damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Die Regelung, dass nur die Erziehungszeit bis zum 3. Lebensjahr anwartschaftsbegründend ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wie das Sozialgericht Speyer im Hinblick auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat (Urteil v. 07.03.2012, S 1 AL 31/11).
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld entspricht 60% des sogenannten Leistungsentgelts. Mit einem oder mehreren Kindern beträgt das Arbeitslosengeld 67% vom Leistungsentgelt. Kinder sind leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder.
Den erhöhten Leistungssatz von 67% erhalten Sie unabhängig davon, wie viel Kinder Sie haben. Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungsgemäß, dass das ALG nicht nach die Zahl der Kinder gestaffelt ist. Das Leistungsentgelt ist ein pauschaliertes Nettoentgelt.
Für die Berechnung des pauschalierten Nettoentgelts kommt es auf Ihre Bruttoeinkünfte an, die Siehe in dem Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen) verdient haben. Dieser Bemessungsrahmen wird durch Rückrechnung bestimmt und läuft nach einem Jahr ab (§ 150 Abs. 1 SGB III).
Dann muss geschaut werden, wieviele abgerechnete Entgeltzeiträume (also in der Regel abgerechnete Kalendermonate) in dieses Jahr fallen. Diese bilden den Bemessungszeitraum. Hierbei zählen nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Zum Arbeitseinkommen zählend alle steuer- und beitragspflichtigen Einnahmen. Hierzu zählt das monatliche Gehalt wie auch Sonderzahlungen (Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen). Ferner ist auch das während einer Freistellung von der Arbeit gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R). Das Bundessozialgericht hat mit seinem Entscheidung von 2018 seine vorherige anderslautende Rechtsprechung verlassen.
Keine Berücksichtigung von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Lohnersatzsleistungen, wie das Elterngeld, das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber (§ 20 MuschG) werden bei der Berechnung des Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unterliegt weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht (§ 3 Nr. 1d EStG, § 2 Abs. 1 Nummer. 6 SvEV). Es kann daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach der Elternzeit nicht berücksichtigt werden. Dies wurde von der Rechtsprechung so bestätigt (SG Aachen, Urteil v. 30.06.2011, S 15 AL 118/11 WA). Das Gericht sah hierin auch keine Verletzung von Verfassungs- oder EU-Recht.
Die Mutterschutzzeit und das Elternzeit werden nur bei dem Anspruch auf das Arbeitslosengeld als anwartschaftsbegründend berücksichtigt, nicht jedoch bei die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Das gleiche gilt für das Krankengeld (BSG, Urteil v. 21,07.2009,, B 7 AL 23/08 R).
Mutterschutzlohn ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Sofern während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, erhalten Sie von Ihrer Arbeitgeber den Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Hierbei handelt es sich zwar um eine Lohnersatzleistung. Sie ist aber steuer- und beitragspflichtig und wird wird deshalb bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes im Bemessungszeitraum berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil v. 14.06.1988 11/7 RAr 123/87).
Bemessungsrahmen
Wenn Sie in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird die Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Sofern Sie selbst also in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und keine Einnahmen erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Es wird dabei immer von dem Tag der Arbeitslosigkeit zwei Jahre zurück gerechnet und geschaut, ob Sie in den letzten zwei Jahren wenigstens 150 Tage Arbeitsentgelt bezogen haben. Sollten Sie nur ein Jahr Elternurlaub genommen haben, wird somit Ihr Arbeitseinkommen zu Grundlage gelegt, dass Sie in dem Jahr vor die Babypause erzielt haben.
Bemessungszeitraum
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums von 150 Tagen werden jedoch nur die abgerechneten Entgeltzeiträume berücksichtigt, die vollständig im Bemessungsrahmen liegen (BSG. Urteil v. 08.07.2009, B 11 AL 14/08 R). Wenn Sie sich zum Beispiel zum 15. April 2020 arbeitslos melden, umfasst der zweijährige Bemessungsrahmen den Zeitraum 15. April 2018 bis zum 14. April 2020. Die 15 Tage aus April 2018 können bei der Berechnung der 150 Tage des Bemessungszeitraums nicht berücksichtigt werden, weil der Monat nicht komplett von dem Bemessungsrahmen erfasst wird.
Sofern Sie zwei Jahre Elternzeit genommen haben und somit auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen von 2 Jahren vor die Arbeitslosigkeit keine 150 Tage (= 5 volle Monate) Arbeitsentgelt erzielt haben, wird das Arbeitslosengeld nicht nach Ihrem im Bemessungszeitraum erzielten Gehalt, sondern nach einer bestimmten Pauschale fiktiv bemessen (§ 152 Abs. 1 SGB III). Dies ist also regelmäßig der Fall, wenn Sie sich zwei Jahre oder länger in Elternzeit befunden haben.
Teilzeit in Elternzeit
Dies gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben. Dann haben Sie zwar Arbeitsentgelt bezogen. Doch nach der gesetzlichen Regelung (§ 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren außer Betracht, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war.
Durch das Regelung soll der Arbeitslose davor geschützt werden, dass in die Berechnung des Arbeitslosengeldes Entgeltabrechnungszeiträume einfließen, in denen das Arbeitsentgelt nicht repräsentativ war (BT-Drs. 15/1515, S. 85).
Nur wenn in den letzten zwei Jahren (erweiterter Bemessungsrahmen) wenigstens 150 Tage mit Anspruch an ein Vollzeitgehalt liegen, wird das Arbeitslosengeld auf Grundlage des Vollzeitarbeitsentgelts bemessen. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens an über zwei Jahre ist hingegen nicht möglich (BSG, Urteil v. 06.05.2009, B 11 AL 7/08 R). Liegen in den letzten zwei Jahren nicht wendigsten 150 Tage mit Anspruch auf (Vollzeit-) Arbeitsentgelt vor, wird fiktiv bemessen.
Ausnahme:
Wenn jedoch die erfundene Bemessung des Bemessungsentgeltes nachteiliger für Sie als, als das aus der Teilzeitbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt, erfolgt das Berechnung des Arbeitslosengeldes nach dem tatsächlich erzielten Teilzeitgehalt. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit an § 150 SGB III sieht in Ziffer 150.2. vor, dass die Vorschrift des § 150 Abs. 2 nicht angewandt wird, wenn dies zu einem ungünstigeren Ergebnis führt.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Wahl vom 16.12.2009, B 7 AL 39/08 R bestätigt, dass die Vorschrift (damals noch § 130 Abs. 2 SGB III) den Arbeitslosen (nur) davor beschützen soll, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, in denen das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war. „Es liegt deshalb näher, das Teilzeitarbeitsentgelt des einjährigen Bemessungsrahmens zu berücksichtigen, weil dieses in jedem Fall günstiger ist“, so die Bundesrichter.
Wie berechnet sich das erfundene Arbeitsentgelt?
Die Bemessung des fiktiven Arbeitsentgelts erfolgt nicht nach einem individuellen erzielbaren Gehalt, sondern nach einer pauschal Regelung. Hierzu werden Sie in eine von vier Qualifikationsgruppen eingestuft, die davon abhängt, über welchen Berufs- oder Hochschulabschluss Sie verfügen. Jeder Qualifikationsgruppe ist einer bestimmtes pauschales Entgelt zugeordnet.
Dadurch werden Mütter (und Väter), die zwar in Ihrem Job qualifiziert sind und gut verdient haben aber formal nur über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, besonders benachteiligt. Denn das pauschale Arbeitsentgelt dieser Qualifikationsgruppe ist meist deutlich niedriger als das tatsächlich bezogene Gehalt in dem Beruf.
Fall:
So erging es einer Pharmareferentin im Außendienst, die vor die Elternzeit 3.087 Euro erzielte. Da sie sich ja in ihrem Beruf qualifizierte aber „nur“ eine dreijährige Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Laborassistentin (MTA) abgeschlossen hatte, wurde sie in die Qualifikationsgruppe 3 von der Arbeitsagentur eingestuft. In dieser Qualifikationsgruppe betrug das fiktive Arbeitsentgelt nur 1.959,90 Euro. Ihre Klage, mit der siehe eine Zuordnung in die höhere Qualifikationsgruppe anstrebte, blieb jedoch vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Entscheidend ist nur der formale Berufsabschluss, so die obersten Rich (BSG, Urteil v. 04.07.2012, B 11 AL 21/11 R).
Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin keine verfassungswidrige Benachteiligung von Müttern (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2011, 1 BvL 13/07). Auch ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht wird von dem Bundessozialgericht verneint (BSG, Urteil v. 25.08.2011, B 11 AL 19/10 R).
Im Einzelfall kann die erfundene Berechnung des Arbeitslosengeldes nach der Elternzeit für Siehe auch günstiger sein als Ihr zuletzt erzieltes Arbeitseinkommen. Wenn Sie sehr schlecht bezahlt wurden und das fiktiv berechnete ALG höher ausfällt, erhalten Sie trotz das höhere Arbeitslosengeld (BSG, Urteil v. 21.07.2009, B 7 AL 23/08 R). Ebenso kann das erfundene Arbeitsentgelt höher ausfallen, als das tatsächlich erzielte Einnahmen während der Teilzeitbeschäftigung.
| Die Beschäftigung erfordert | Pauschale 2025 | Euro |
|---|---|---|
| Qualifikationsstufe 1 – eine Hochschule- oder Fachhochschulausbildung | 300stel der Bezugsgröße* | 149,80 |
| Qualifikationsstufe 2 – einen Fachschulabschluss oder – den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Fachmann in einer vergleichbaren Einrichtung | 360stel der Bezugsgröße* | 124,83 |
| Qualifikationsstufe 3 – eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf | 450stel der Bezugsgröße* | 99,86 |
| Qualifikationsstufe 4 – keine Ausbildung | 600stel der Bezugsgröße* | 74,90 |
(*) Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Summe (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Die Höhe der Bezugsgröße wird jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Gesetz oder Verordnung bestimmt.
Teilen Sie die Jahresbezugsgröße (West) durch den Nenner der jeweiligen Qualifikationsstufe anhand ob angeführten Tabelle, also für 2024:
42.420,00 : 300 = 141,40 €;
42.420,00 : 360 = 117,83 € usw.
Die Bezugsgröße (West) nach § 18 Abs. 1 Sicherheit IV beträgt
2025: 44.940,00 €
2024: 42.420,00 €
2023: 40.740,00 €
Die Bezugsgrößen für das jeweilige Jahr ab dem Jahr 2000 finden Sie hier.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur fiktiven Bemessung (zuletzt Urteil vom 26.11.2015, B 11 AL 2/15 R) ist bei der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe exklusiv die Bezugsgröße West maßgeblich, auch wenn sich das Vermittlungsbemühungen allein auf die neuen Bundesländer erstrecken.
Die vorgegeben Euro-Beträge in der Tabelle sind das Brutto-Bemessungsentgelt pro Tag. Dieses wird noch um die pauschalierten Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bereinigt. Von dem so ermittelten Netto-Leistungsentgelt erhalten Sie 67%. Den Leistungssatz von 67% erhalten Sie unabhängig davon, wie viele Kinder Sie haben. Sie bekommen also bei mehreren Kinder leider nicht mehr. Das Bundessozialgericht hält auch diese Regelung für verfassungsgemäß (BSG v. 27.06.1996, 11 RAr 77/95).
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld nach Elternzeit?
Wenn in dem erweiterten Bemessungsrahmen von zwei Jahren wenigstens 150 Tage mit abgerechneten Arbeitsentgelt fallen, wird das ALG 1 nicht fiktiv berechnet. In diesem Fall ist die Summe der in die abgerechneten Entgeltzeiträume fallenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte durch die Anzahl der in das Entgeltzeiträume fallende Kalendertage zu teilen.
Beispiel:
In dem erweiterten Bemessungsrahmen vor Beginn der Arbeitslosigkeit haben Sie nur im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.09. (Bemessungszeitraum) Arbeitsentgelt von monatlich 2500,00 Euro brutto erzielt. Dieses ist durch die Anzahl der Kalendertage im Bewertungszeitraum zu teilen. Dies sind 243 Kalendertage. Das mittelmäßige tägliche Bemessungsentgelt beträgt somit (22.500,00 : 243 Tage =) 92,59 Euro
Umfasst der Bemessungszeitraum ein ganzes Jahr, in dem Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, ist das Jahreseinkommen durch 365 Tage zu teilen.
Steht das Brutto-Bemessungsentgelt festlich, ist der erste Schritt auf dem Weg zur Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit geschafft. Es müssen nun das sogenannte Netto-Leistungsentgelt berechnet werden. Hierbei werden pauschalierte Abzüge vorgenommen:
- Als Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung werden pauschal 21% des Bemessungsentgelts abgezogen.
- Ferner werden die Lohnsteuer und der Soli abgezogen. Die Höhe das Abzugs ist abhängig von Ihrer Lohnsteuerklasse. Kirchensteuer wird nicht abgezogen, selbst wenn Sie einer Kirche angehören.
Sie können Ihre tatsächliches Arbeitslosengeld selbst berechnen. Die Arbeitsagentur stellt einen Arbeitslosengeld-Rechner zur Verfügung. Wählen Sie auf der Website zunächst das Jahr aus, in dem Sie arbeitslos werden und geben Sie dort das monatliche Bruttoverdienst ein. Nehmen Sie hierzu das ermittelte kalendertägliche Arbeitsentgelt (entweder das tatsächlich erzielte oder das fiktive weg der Tabelle) und multiplizieren es es mit 365 Tage, dividiert durch 12 Kalendermonate.
Beispiel fiktives Bemessungsentgelt:
- Qualifikationsgruppe 3
- 99,86 € x 365 Tage = 35.949,60 € : 12 = 2.995,80 €
- Geben Sie beim Arbeitslosengeld-Rechner im Formular „Durchschnittliches Bruttomonatsgehalt“ das errechnete fiktive Bemessungsentgelt von 2.583,29 Euro ein.
- Wählen Sie Ihr Bundesland und die Lohnsteuerklasse.
- Bei der Frage, ob Sie ein Kind haben, bitte „Ja“ angeben.
- Klicken Sie auf „Berechnen“. Es ergibt sich so dann in dem Beispiel bei Steuerklasse III für die alten Bundesländer ein Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von 1.314,90 Euro.
Was ist, wenn du nach der Elternzeit nur Teilzeit arbeiten möchte?
Noch theatralisch wird es, wenn Sie Ihren Job verloren oder gekündigt haben, weil sie nach der Elternzeit wegen der Betreuung ihres Kindes in Teilzeit arbeiten wollen. Die Arbeitsagentur prüft dann genau, ob im Fall einer Aufnahme einer Beschäftigung die Betreuung Ihres Kindes sichergestellt ist.
Möchten Sie nur eine Teilzeitarbeit aufnehmen wird das Arbeitslosengeld entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit abgekürzt. Möchten Sie beispielsweise nur im Umfang von 20 Stunden in Teilzeit arbeiten, erhalten Sie gegenüber einer 40-Stunden-Vollzeit-Stelle auch nur die Hälfte des Arbeitslosengeldes.
Sie sollten daher überlegen, ob die Kinderbetreuung nicht notfalls anders sichergestellt werden kann. Im Antragsformular für das Arbeitslosengeld sollte die Teilzeitarbeit nur dann angekreuzt werden, wenn Sie wirklich nur Teilzeit arbeiten können oder wollen.
Tipp von Sebastian Trabhardt, ANwalt für Arbeitsrecht
Am besten ist es, erst gar nicht arbeitslos nach der Elternurlaub zu werden. Bevor Sie Ihr Arbeitsverhältnis nach die Elternzeit selbst kündigen oder eine Kündigung vom Arbeitnehmer erhalten haben, sollten Sie sich beraten lassen. Meist liegt kein Grund für eine Kündigung vor.
Achtung Sperrzeit
Beachten Sie, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt, wenn Sie während der Elternzeit das Beschäftigung selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitnehmer abschließen. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe entspricht 12 Wochen.
Eine Sperrzeit entfällt nur dann, wenn Siehe sich auf einen wichtigen Grund für Ihr Benehmen berufen können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Sie sich bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf einen wichtigen Grund berufen, wenn Ihnen der Arbeitgeber mit einer unvoreingenommen rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt droht (Urteil v. 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R). Eine rechtmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber während oder zum Ende die Elternzeit ist jedoch nicht möglich. Denn während die Elternzeit sind Sie besonders vor einer Kündigung vom Arbeitgeber geschützt. Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei einer Betriebsstilllegung, ist eine Kündigung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz möglich. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist daher erst nach dem Ende der Elternzeit unter Einhaltung die vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist möglich. Für den Abschluss eines Kündigungsvertrages während der Elternzeit können zwar wirtschaftlich vernünftige Gründe durch eine höhere Abfindung sprechen. Dies rechtfertigt jedoch die vorzeitige Arbeitsaufgabe nicht und führt im Ergebnis zur einer Sperrzeit (LAG Hesse, Urteil v. 02.09.2011, L 9 AL 120/11).
Auch der Wunsch nach einer angemessenen Kinderbetreuung stellt nicht zwingend einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages dar. Jedenfalls sind Sie verpflichtet, zu versuchen, durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber Abhilfe zu schaffen (BSG, Urteil v. 06.02.2003, B 7 AL 72/01 R). Daher sollten Sie in jedem Fall einen konkreten Antrag auf Teilzeit nach der Elternzeit stellen, über den Ihr Arbeitgeber eine schriftliche Entscheidung fällt. Sollte er den Antrag auf Teilzeit abgelehnt haben, haben Siehe es zumindest erfolglos versucht, Abhilfe zu schaffen. Das allgemeine Erkundigung nach einer Teilzeitmöglichkeit reicht jedoch als Abhilfeversuch nicht aus (LAG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.11.2011, L 9 AL 82/11).
Anspruch auf Teilzeit nach Elternzeit
Wenn in Ihrem Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt werden, haben Sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber. Ihren Antrag an Teilzeit kann der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. An diese Gründe werden hohe Anforderungen gestellt.
Im Fall einer Ablehnung Ihres Teilzeitantrags bestehen gute Chancen, mit Ihrem Arbeitgeber noch eine einvernehmliche Lösung an finden. Dies kann auch ein Aufhebungsvertrag gegen Zahl einer Abfindung sein. Gern berate ich Sie, welcher Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.