Voraussetzungen betriebsrat

Der Betriebsrat bestimmt mit, wenn es um die Belange der Beschäftigten geht. .

Was ist der Betriebsrat?

Ein Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung im Unternehmen, die sich für die Belange der Mitarbeiter einsetzt und auf die Einhaltung von Tarifverträgen, Vorschriften, Gesetzen und Arbeitsschutzbestimmungen achtet. Er fungiert als Sprachrohr der Belegschaft und erleichtert die Mitbestimmung im Arbeit. So sollen bessere Arbeitsbedingungen und Schutz der Angestellten gewährleistet werden. Der Betriebsrat besteht aus mehreren gewählten Personen (den Betriebsräten), die gemeinsam die Aufgaben übernehmen.

Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Arbeit als Betriebsausschuss ist ein Ehrenamt und wird nicht zusätzlich bezahlt. Höheres Gehalt, längerer Urlaub oder sonstige Vorteile dürften aus der Tätigkeit nicht entstehen.

Betriebsrat Vorteile

Für die Belegschaft ist es ein großer Vorteil, eine Interessenvertretung an haben, die bei eigenen Rechten und Ansprüchen hilft. Auch bei Meinungsverschiedenheiten kann der Betriebsrat hinzugezogen werden und den Bedürfnissen der Mitarbeiter Gehör verschaffen.

Zusätzlich steigert ein Betriebsrat die Transparenz im Betrieb und sorgt für Informationen. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat in vielen Dingen informieren. Was nicht der Schweigepflicht unterliegt, kann an der Personal weitergegeben werden.

Welche Aufgaben hat die Betriebsrat?

Die Tätigkeit eines Betriebsrates ist ein riesiges Acker. § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes hält die allgemeinen Aufgaben fest, welche der Betriebsrat im täglichen Arbeitsleben verfolgt. Demnach hat der Betriebsrat zahlreiche Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
  • Beantragung beim Arbeitgeber von Maßnahmen, die dem Betrieb und die Belegschaft dienen
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung und Beschäftigung sowie das Förderung Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Verhandlung mit dem Arbeitgeber über Anregungen von Arbeitnehmern
  • Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger Personen
  • Vorbereitung und Durchführung der Auswahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb
  • Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer, Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
  • Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb
  • Förderung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes

Betriebsrat: Rechte und Pflichten

Bevor wir zu den umfangreichen Rechten des Betriebsrats kommen, klären wir zunächst die Pflichten. Dabei gilt jeden voran: Der Betriebsrat ist zur Mitarbeit verpflichtet. Er muss um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer bemüht sein. Im Fokus steht das Wohl jeder Mitarbeiter und des Betriebs. Zudem muss er ernst daran arbeiten, Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber zu beseitigen und Lösungen zu finden.

Für die Zusammenarbeit ist das Verschwiegenheitspflicht besonders wichtig. Dazu zählen die folgenden Bereiche:

  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 79 BetrVG,
  • Personalangelegenheiten nach §§ 99 Absatz 1 Satz 3 und 102 Abteilung 2 Satz 5 BetrVG,
  • Beziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitnehmerbeschwerden nach §§ 82 Absatz 2 und 83 Abteilung 1 BetrVG und
  • Wirtschaftsausschuss nach § 107 Absatz 3 Satz 4 BetrVG.

Ebenso ist der Betriebsrat verpflichtet, Weiterbildungen zu besuchen, um sich bestmöglich für die Interessen der Mitarbeiter einsetzen zu können.

Rechte des Betriebsrats

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten oft unterschiedliche Interessen. So mancher Betriebsausschuss ist der Stachel im Fleische des Unternehmens – das ist seine Aufgabe, um Arbeitnehmer vor die möglichen Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Dabei macht man sich nicht immer beliebt. Ein Betriebsrat darf jedoch nicht benachteiligt werden und steht deshalb unter besonderem Schutz.

Damit ein Betriebsrat seine Funktion erfüllen kann, werden ihm deshalb einige Rechte eingeräumt.

  • Freistellung

    Für das Erledigung von Betriebsratstätigkeiten müssen die Betriebsräte von ihm Aufgaben freigestellt werden. Nach Abschluss der Tätigkeit wird die Arbeit dann regulär wieder aufgenommen. Bei mehr als 200 Mitarbeitern werden einzelne Mitglieder des Betriebsräte vollständig von ihren beruflichen Aufgaben freigestellt. Sie sind dann nur noch als Betriebsrat tätig, bis siehe das Amt nicht mehr innehaben.

  • Kündigungsschutz

    Der Betriebsrat hat einen höheren Kündigungsschutz, um vor willkürlichen Kündigungen geschützt an sein. So können Amtsinhaber ihren Aufgaben nachkommen, ohne um den eigenen Job bangen zu müssen. Folglich sind ordentliche Kündigungen eines Betriebsrates nicht möglich. Soll eine außerordentliche Kündigung erwirkt werden, braucht es das Zustimmung der anderen Betriebsratsmitglieder.

  • Kostenübernahme

    Ein Betriebsrat wird nicht zusätzlich entlohn, hat aber ein Recht darauf, dass entstehende Kosten (etwa für Räume, Mobiliar oder benötigte Arbeitsmaterialien und Gesetzestexte) vom Arbeitgeber übernommen werden.

  • Fort- und Weiterbildung

    Der Betriebsrat ist verpflichtet, Fortbildungen zu besuchen, hat aber gleichzeitig auch ein Recht darauf. Für eine solcher Weiterbildung müssen Betriebsräte für drei Wochen (bei erstmaligen Betriebsräten vier Wochen) bezahlt freigestellt werden (§ 37 Absatz 7 BetrVG).

Kompetenzen und Befugnisse des Betriebsrats

Neben den allgemeinen Aufgaben und den Rechten zur Ausübung die Tätigkeit werden dem Betriebsrat eine ganze Reihe Kompetenz und Befugnissen eingeräumt. Diese unterscheiden sich in ihrer Intensität und somit in den Auswirkungen. Sie alle eint, den Betriebsrat einzubeziehen und die alleinige Entscheidungskompetenz des Arbeitgebers abzuschwächen. Im Folgenden stellen wir Ihrer die wichtigsten Rechte des Betriebsrates sortiert nach zunehmend Bedeutung vor:

Informationsrecht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat das nötigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen Aufgaben nachkommen kann. Zusätzlich müssen der Betriebsrat bei grundlegenden Betriebsänderungen rechtzeitig und umfangreich informiert werden. Dazu zählt beispielsweise die Stilllegung oder Verlegung eines Betriebs, aber auch die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden.

Vorschlagsrecht

Das Vorschlagsrecht besagt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über bestimmte Planungen und Sachverhalte in Erfahrung setzt und die Meinung des Betriebsrates dazu holt. Der Betriebsrat kann dann nach § 92 Abteilung 2 BetrVG Vorschläge zur Personalplanung und ihrer Durchführung machen. Dennoch liegt die Entscheidung letztlich beim Arbeitnehmer, da er an die Vorschläge des Betriebsrates nicht gebunden ist.

Anhörungsrecht

Weiter als das Informationsrecht geht das Anhörungsrecht (§ 102 BetrVG). Insbesondere bei Kündigungen ist die Betriebsrat vorher anzuhören. Sollte der Betriebsrat Bedenken haben, kann er aufgrund des Widerspruchsrechts innerhalb einer Frist die begründeten Bedenken nennen, um ein Umdenken beim Arbeitgeber zu erreichen, beispielsweise, wenn die Sozialauswahl nicht berücksichtigt wurde. Wird dies von Arbeitgeber und Betriebsausschuss nicht anders vereinbart, reicht die fehlende Zustimmung des Betriebsrates aber nicht aus, um die Entscheidung an kippen.

Beratungsrecht

Das nächsthöhere Recht ist das sogenannte Beratungsrecht (§ 111 BetrVG). Es räumt dem Betriebsrat das Richtig ein, bei wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft mitbringen können, beratend tätig an werden. In diesem Fall sollen Arbeitgeber und Betriebsausschuss die Angelegenheit gemeinsam diskutieren und zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Dies trifft besonders auf eine volle oder teilweise Schließung des Betriebs zu.

Zustimmungsverweigerungsrecht

Das Zustimmungsverweigerungsrecht (§ 99 Absatz 2 BetrVG) erlaubt dem Betriebsrat, seiner Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme zu verweigern und diese somit zu verhindern – weshalb dieses Richtig stärker als beispielsweise das Anhörungsrecht einzustufen ist. Seiner Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme kann der Betriebsausschuss aus bestimmten Gründen, beispielsweise wenn gegen ein Gesetz, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen den Tarifvertrag verstoßen wird, verweigern. Des Weiteren kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn der Verdacht vorliegt, dass es ohne betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers begründete Umstände zu Kündigungen und Benachteiligungen kommt.

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht für wichtige Entscheidungen

Das stärkste Recht für einen Betriebsrat ist das echte Mitbestimmungsrecht, das in einigen Bereichen des Unternehmens besteht. Mitbestimmung ist dabei wörtlich zu begreifen. Fehlt die Zustimmung des Betriebsrates in diesen Punkten, darf der Arbeitgeber nicht nach eigenem Ermessen handeln. § 87 BetrVG bezieht sich vor allem an die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Darunter fallen:

Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer

Fragen zur Arbeitsanzug, Tragen eines Betriebsausweises, Torkontrollen, Rauch- und Alkoholverbote entsprechend Unfallverhütungsvorschriften – geht es um solche Themen, das das Verhalten von Mitarbeitern im Betrieb direkt betreffen, kann der Betriebsrat mitbestimmen.

Verteilung der Arbeitszeit

Dieses Mitbestimmungsrecht umspannt den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, aber auch Lage und Dauer der Pausen. Das Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage gehört ebenfalls dazu. Gleiches gilt für Dienstplänen, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Regelungen zur Teilzeit und Gleitzeit.

Überstunden und Kurzarbeit

Einführung von Sonderschichten (beispielsweise samstags) oder Einführung von Kurzarbeit; wichtig: auch wenn der Arbeitnehmer generell an Mehrarbeit bereit ist, bedarf dies der Zustimmung durch den Betriebsrat; keine Mitbestimmung hingegen beim Abbau von Überstunden.

Urlaubsplan und Urlaubsgrundsätze

Beispielsweise Erholungsurlaub, Betriebsurlaub, Urlaubssperren oder Bildungsurlaub. Wenn sich Mitarbeiter und Arbeitgeber nicht auf den Zeitpunkt für Urlaub einigen können, kann ebenfalls einer Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen.

Überwachung der Arbeitnehmer

Sollen technische Einrichtungen installiert werden, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Mitarbeitern gedacht sind, hat die Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dazu zählen unter anderem maschinelle Arbeitszeiterfassung oder Videoüberwachung.

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Betriebsrat hat einer Mitspracherecht, wenn es um die Vermeidung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten geht. Hierzu zählen beispielsweise das Aufstellen eines Flucht- und Rettungsplans und Unfallverhütungsvorschriften.

Sozialeinrichtungen des Betriebes

Gibt es vom Arbeitgeber Sozialeinrichtungen, kann der Betriebsrat uber deren Form, Ausgestaltung und Verwaltung mitbestimmen. Das betrifft etwa Sozialfonds, Kantinen (Preise und Öffnungszeiten werden vom Betriebsrat mitbestimmt, wenn sie vom Arbeitgeber betrieben werden), Einrichtungen für Kinderbetreuung oder betriebliche Sportanlagen.

Betriebliche Lohngestaltung

Gemeint ist die Aufstellung von Entlohnungsgründsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden. Aber beispielsweise auch Provisionen oder die Nutzung von Firmenwagen können darunter fallen.

Können Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen, wird eine Entscheidungsstelle gegründet. Diese besteht aus gleichen Teilen an Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite und Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden. Ziel ist es, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Betriebsrat gründen: Voraussetzungen und Mitarbeiterzahl

Die Gründung eines Betriebsrates ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Prinzipiell gilt: Hat ein Betrieb mindestens fünf ständige wahlberechtigte Mitarbeiter, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsrat gewählt (§ 1 BetrVG). Mit der nötigen Mitarbeiterzahl kann – sofern noch keiner existiert -jederzeit einer Betriebsrat gegründet werden – der Arbeitgeber darf das Gründung nicht verhindern.

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten ab dem 18. Lebensjahr von ersten Tag der Beschäftigung an. Auch Teilzeitkräfte, Aushilfen und Azubis. Leiharbeiter werden ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als drei Monaten wahlberechtigt.

Wer kann zum Betriebsrat gewählt werden?

Wählbar sind Beschäftigte, das seit mindestens sechs Monaten dem Unternehmen angehören. Durchgeführt wird die Betriebsratswahl vom sogenannten Wahlvorstand, der im Vorfeld auf einer Betriebsversammlung gewählt wird. Mitarbeiter können als Kandidat vorgeschlagen werden und müssen selbst zustimmen, sich zur Wahl stellen zu lassen. Wie zahlreich Betriebsräte gewählt werden, hängt von der Betriebsgröße und der Anzahl wahlberechtigter Angestellter ab (§ 9 BetrVG)

  • Bis zu 20 Angestellte: Ein Betriebsratsmitglied
  • 21 bis 50 Angestellte: Drei Betriebsratsmitglieder
  • 51 bis 100 Angestellte: Fünf Betriebsratsmitglieder

Bei wachsender Mitarbeiterzahl vergrößert sich auch der Betriebsrat. Bei uber 1000 Arbeitnehmern besteht dieser bereits aus 15 Mitgliedern.

Checkliste für die Betriebsratsgründung

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]